IFG-133: STIKO-Protokolle der Jahre 1974-75

6. Juni 2015 - IFG-Antrag

Die Anfrage wurde von uns per Email am Samstag, den 6. Juni 2015 gestellt.

Der Eingang wurde vom RKI am Montag, den 8. Juni 2015 bestätigt.

24. Juni 2015: RKI übersendet Protokolle. Aber: geschwärzte Textpassagen!

Am 24. Juni erhielten wir vom RKI eine Email mit den gewünschten Protokollen. Allerdings waren einige Textpassagen geschwärzt.

STIKO-Protokolle der Jahre 1974-75 (teilweise geschwärzt): PDF-Datei, 11 MB

Begründung für die Schwärzungen: "Im Protokoll der 9. Sitzung wurde an verschiedenen Stellen die Bezeichnung einzelner Sitzungsteilnehmer unkenntlich gemacht. Grund der Schwärzung war jeweils der Schutz der notwendigen Vertraulichkeit behördlicher Beratungen (§ 3 Nr. 3 Buchst. b IFG)."

20. Juli 2015: Unser Anwalt legt Widerspruch gegen die Schwärzung einzelner Passagen ein

Wir lassen am 20. Juli 2015 über unseren Anwalt Widerspruch gegen die Schwärzungen einlegen. Zitat:

"Eine Einschränkung des Informationszuganges nach § 3 Ziff. 3 b) IFG ist nur zulässig, wenn und solange die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden. § 3 Ziff. 3 b) IFG ist eng auszulegen und sieht ausdrücklich eine zeitliche Grenze („solange“) vor (OVG NRW vom 02.11.2010, 8 A 475/10). Dem Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen ist zur größtmöglichen Wirksamkeit zu verhelfen (OVG NRW vom 02.11.2010, 8 A 475/10). Eine Einschränkung des Zugangs ist daher nur möglich, wenn eine ernsthafte, konkrete Gefährdung geschützter Belange vorliegt (OVG NRW vom 02.11.2010, 8 A 475/10). Die verfahrensgegenständlichen Beratungen fanden vor fast 40 Jahren statt, nämlich am 16.10.1975. Es ist in Anbetracht des langen Zeitablaufs nicht ansatzweise ersichtlich, welche schutzwürdigen Interessen eine Zugangsbeschränkung rechtfertigen könnten. Angaben hierzu sind dem Bescheid vom 24.06.2015 auch nicht zu entnehmen. Der Bescheid ist daher dahingehend abzuändern, dass das Protokoll meinem Mandanten ohne Schwärzungen zu überlassen ist."

25. August 2015: Unser Rechtsanwalt mahnt die Bearbeitung des Widerspruchs an.

Übrigens ist bisher auch keine  Eingangsbestätigung eingegangen.

28. August 2015: RKI bestätigt Eingang unseres Widerspruchs

Zitat: "Wunschgemäß bestätigen wir den Eingang Ihres Widerspruchs vom 20.07.2015. Die Bearbeitung Ihres Widerspruchs wird aus personellen Gründen noch einige Zeit in Anspruch nehmen."

7. Sept. 2015: Unser Anwalt mahnt erneut die Bearbeitung des Widerspruchs an

Zitat: "Das Informationsfreiheitsgesetz sieht eine Pflicht zur unverzüglichen Gewährung des Zugangs zur Information vor, in der Regel binnen eines Monats. Der Antrag meines Mandanten datiert vom 06.06.2015, der Widerspruch vom 20.07.2015. Ich erwarte daher die Entscheidung über den Widerspruch bis zum 21.09.2015 Nach fruchtlosem Fristablauf werde ich für meinen Mandanten Untätigkeitsklage erheben."

10. Sept. 2015: Das RKI gibt dem Widerspruch recht...

...und übersendet uns das 9. STIKO-Protokoll ohne Schwärzungen - will jedoch die Anwaltskosten nicht übernehmen. Begründung: Die Hinzuziehung eines Anwalts sei nicht notwendig gewesen.

10. Okt. 2015: Wir klagen vor dem Verwaltungsgericht Berlin auf Erstattung der Anwaltskosten

Zitat aus der Klageschrift: " (...) Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für das Widerspruchsverfahren durfte vom Kläger unter diesen Umständen für erforderlich gehalten werden. Es war ihm nicht zuzumuten das Widerspruchsverfahren selbst zu führen. Der Kläger wollte, dass der Widerspruch fundiert begründet wurde, da er eine juristische Auseinandersetzung an dieser Stelle erwartete. Die nachträgliche Bewilligung durch das RKI ohne weitere Diskussionen mit Abhilfebescheid vom 10.09.2015 war für ihn aufgrund seiner bisherigen Erfahrungen mit dem RKI überraschend. (...)"

13. Nov. 2015: Das RKI beantragt beim Gericht, die Klage abzuweisen.

Fortsetzung folgt.

 


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