IFG-Anfrage Nr. 107 - Selbstauskünfte der STIKO-Mitglieder

In einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) vom 21. Sept. 2006 wollte ich vom Bundesgesundheitsministerium (BMG) wissen, ob und wie die berufenen STIKO-Mitglieder auf mögliche Interessenkonflikte geprüft wurde. Das Verfahren zog sich letztlich über Jahre hin, wobei ich eine bereits eingereichte Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln wieder zurückzog, um eine neue, präziser formulierte Anfrage zu stellen und damit das Verfahrensrisiko zu senken. Da zwischenzeitlich die Selbstauskünfte der aktuellen STIKO-Mitglieder auf der RKI-Webseite veröffentlicht worden waren, wollte ich nun herausfinden, ob es einen Unterschied zwischen den vorher nicht veröffentlichten und den nun veröffentlichten Selbstauskünften gab.

Das Verwaltungsgericht Köln folgte schließlich in seinem Urteil vom 14. April 2011 dem Antrag des BMG, mir die Auskunft zu verweigern. Als Grund wurde vor allem ein formaljuristischer Grund angeführt, dass es zwischen meiner ursprünglichen (zurückgezogenen) und späteren Anfrage keinen Unterschied gebe.

Im Verlaufe des Verfahrens widersprach sich das BMG in einem aus meiner Sicht wesentlichen Punkt selbst: Mein Interesse an Einblick in die Selbstauskünfte überwiege nicht das Interesse der STIKO-Mitglieder auf Privatsphäre. In einem Schreiben des BMG vom 13. März 2008, in dem mir der Link zur neuen Webseite mit den veröffentlichten Selbstauskünften der STIKO-Mitglieder mitgeteilt wurde, heißt es jedoch wörtlich: "An den von Ihnen erbetenen Informationen besteht in einer breiteren Öffentlichkeit Interesse." siehe dazu auch IFG-093

Der komplette Wortlaut des Urteils des VG Köln mit einer Übersicht des ganzen Verfahrens


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