Email-Nachrichtendienst |
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impf-report Newsletter
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Unabhängiger Nachrichtendienst rund ums Impfen Ausgabe Nr. 27/2007
Von Eltern für Eltern 26. Okt. 2007
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Inhalt:
[01] IFG-Anfrage Nr. 09: "Komplikationen bestimmter Impfstoffe"
[02] IFG-Anfrage Nr. 10+31: "KIGGS: Vergleich Geimpfte-Ungeimpfte"
[03] Impressum
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[01] IFG-Anfrage Nr. 09: "Komplikationen bestimmter Impfstoffe"
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Zusammenfassung
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Zwar hatte das PEI auf Druck des IFG am 20. Juni 2006 die Gesamt-
zahlen der jährlichen Meldungen von Impfnebenwirkungen ab 1992
freigegeben (siehe IFG-Anfrage Nr. 04), eine Zuordnung zu bestimm-
ten Impfstoffen war jedoch nicht möglich. Diese sehr wichtige In-
formation für die Beurteilung einzelner Impfstoffe sollte deshalb
die untenstehende Anfrage vom 20. Juli 2006 erbringen.
Nachdem vom PEI keine Reaktion erfolgte, mahnte mein Rechtsanwalt
die Bearbeitung im Nov. 2006 und noch einmal im Jan. 2007 an. Im
März kündigte daraufhin das PEI die Veröffentlichung der Meldedaten
in einer Datenbank auf seiner Webseite an. Außerdem sei ja meine
Anfrage inzwischen gegenstandslos geworden, da mir das RKI die Mel-
dedaten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) bereits zugeschickt
habe.
Tatsächlich hatte ich die IfSG-Meldedaten zwischenzeitlich vom RKI
erhalten und auf meiner Webseite veröffentlicht
(http://www.impfkritik.de/impfkomplikationen): Einer der größten
Erfolge im Ringen der Impfkritiker um Behördeninformationen.
Es wäre jedoch ein Fehler gewesen, den Druck auf das PEI zu verrin-
gern, nachdem impfkritische Eltern und Ärzte viele Jahre lang ver-
geblich versucht hatten, an die Meldedaten heranzukommen. Mein
Rechtsanwalt hielt also meine Forderung in einem Schreiben an das
RKI aufrecht.
Eine direkte Reaktion des PEI auf das letzte Schreiben meines An-
walts erfolgte nicht. Statt dessen gab die Behörde am 7. Mai 2007
in einer Presseerklärung bekannt, dass sämtliche seit 2001 einge-
gangene Meldungen von Impfnebenwirkungen nun auf der Webseite des
PEI in einer Datenbank abrufbar seien:
http://www.pei.de/cln_049/nn_154420/DE/infos/fachkreise/pharmakovigilanz/db/db-1/db-1-node.html?__nnn=true
Bis zu diesem Zeitpunkt mussten wir davon ausgehen, dass man uns
nur hingehalten hatte - zumal das PEI niemals konkrete Termine für
die beabsichtigte Veröffentlichung der Meldedatenbank nennen konnte
oder wollte. Nun ist es also für jeden Bürger möglich, selbst in
dieser Datenbank zu recherchieren, welche Komplikationen zu welchen
Impfstoffen gemeldet wurden. Will man dem PEI glauben, hat man die-
se Datenbank sowieso einrichten wollen. Das mag sein, jedoch ist es
sehr wahrscheinlich, dass die vor der Tür stehende IFG-Klage die
Veröffentlichung enorm beschleunigt hat.
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Anfrage an das PEI am 20. Juli 2006
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Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte unter Berufung auf das In-
formationsfreiheitsgesetz um die Meldezahlen der Impfkomplikations-
verdachtsfälle von 1992 bis 2005, wie bereits erhalten, jedoch zu-
sätzlich mit der Aufschlüsselung nach den betroffenen Impfstoffen.
Bitte keine Einschränkungen bzw. Filterung der Gesamtmeldezahlen
vornehmen, außer es handelt sich um nachweisliche Doppelmeldungen
oder Meldungen aus dem Ausland. Sollte dies zu Diskrepanzen zu den
bereits übermittelten Zahlen führen, bitte ich dies zu dokumentie-
ren. Ich bitte um eine Eingangsbestätigung und Bearbeitung inner-
halb der gesetzlich vorgesehenen Frist von einem Monat. Mit freund-
lichen Grüßen, Hans U. P. Tolzin
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Eingangsbestätigung des PEI am 21. Juli 2006
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Sehr geehrter Herr Tolzin, Ihre Anfrage (siehe Anhang) ist im Paul-
Ehrlich-Institut eingegangen und wird binnen kurzem beantwortet
werden. Sofern sich bei der Beantwortung Ihrer Anfrage heraus-
stellt, dass die Erstellung der Antwort aufwändig bzw. die Antwort
selbst sehr umfangreich ist, fallen dafür Gebühren an, die, genau
wie anfallende Auslagen, nach Erteilung der Auskunft in einem ge-
sonderten Kostenbescheid erhoben werden. Die zugrunde liegenden
Kostenverordnungen können auf der Internetseite des Paul-Ehrlich-
Instituts unter http://www.pei.de => Service => Rechtliches => Kos-
tenrecht nachgelesen werden. Mit freundlichen Grüßen
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Mahnung meines Rechtsanwalts am 13. Nov. 2006
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Sehr geehrte Damen und Herren, ich erlaube mir anzuzeigen, dass ich
die Wahrnehmung der Interessen von Herrn Hans Tolzin (...) übernom-
men habe. Ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird anwaltlich versi-
chert.
Mein Mandant hatte mit E-Mail vom 20.07.06 an Sie eine Frage zu o-
bigem Thema gestellt, wobei ich wegen aller Einzelheiten auf die
beigefügte Anfrage verweise. Hierauf hat er, abgesehen von Ihrer
Eingangsbestätigung vom 21.07.06, bis heute keine Antwort erhalten.
Ich darf Sie deshalb höflich um nunmehr baldige Antwort bitten. Als
Termin hierfür habe ich mir den 27. Nov. 2006 vorgemerkt. Mit
freundlichen Grüßen, Rechtsanwalt.
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Erneute Mahnung meines Rechtsanwalts am 28.01.07
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Sehr geehrte Damen und Herren, in obiger Sache komme ich auf mein
Schreiben vom 13.11.06 zurück, auf das bis heute leider keine Ant-
wort eingegangen ist. Um Ihnen das Auffinden zu erleichtern, füge
ich Ihre per Email vom 21.07.06 erteilte Eingangsbestätigung samt
Anfrage meines Mandanten vom 20.07.06 bei.
Ich möchte Sie nun ebenso höflich wie dringend um eine Antwort bit-
ten. Sollte ein zureichender Grund entsprechend § 75 VwGO vorlie-
gen, der der Erledigung entgegensteht, darf ich Sie um unverzügli-
che Mitteilung bitten. Andernfalls bliebe mir keine andere Wahl,
als meinem Mandanten zur Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfen zu
raten. Mit freundlichen Grüßen, Rechtsanwalt.
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Antwort des PEI am 6. März 2007
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Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt, das Paul-Ehrlich-Institut bereitet
seit einigen Monaten eine Möglichkeit vor, eine Datenbank zu "Ver-
dachtsfällen von Impfkomplikationen gemäß Infektionsschutzgesetz
und Impfnebenwirkungen gemäß §63b Arzneimittelgesetz" (mit Daten
seit 1992) für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die Umset-
zung dieses Vorhabens ist zeitaufwändig, allerdings sollte die
Freischaltung nun in naher Zukunft erfolgen können. Das Paul-
Ehrlich-Institut geht davon aus, dass dies auch im Sinne Ihres Man-
danten ist. Das Paul-Ehrlich-Institut hofft dementsprechend, dass
Ihr Mandant Verständnis dafür hat, dass Anfragen einzelner Perso-
nen, die nach Freischaltung der Datenbank mit dieser beantwortet
werden können, nachrangig behandelt werden.
Unabhängig davon ist das Paul-Ehrlich-Institut der Meinung, dass
die Frage Ihres Mandanten nach Meldezahlen zu "Impfkomplikationen"
gegenstandslos geworden ist, nachdem Ihr Mandant über das Robert
Koch-Institut die angeforderten Daten bereits erhalten und sowohl
auf seiner Homepage als auch in seiner Zeitschrift impf-report ver-
wendet hat. Ich erlaube mir erneut darauf hinzuweisen, dass das In-
fektionsschutzgesetz erst im Jahr 2001 in Kraft getreten ist, so
dass Meldezahlen zu Verdachtsfällen von "Impfkomplikationen" für
den Zeitraum vor 2001 nicht mitgeteilt werden können.
Mit freundlichen Grüßen. Im Auftrag.
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Antwort meines Rechtsanwalts am 21. März 2007
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Sehr geehrte Damen und Herren, ich danke Ihnen für Ihr Schreiben
vom 06.03.07, das ich mit meinem Mandanten ausführlich erörtert ha-
be. Die Informationen bezüglich der von Ihnen erwähnten Datenbank
sind sehr aufschlussreich. Mein Mandant begrüßt diese Ihre Maßnah-
men ausdrücklich.
Allerdings bitte ich Sie um Verständnis, dass mein Mandant nun doch
gerne eine konkrete Antwort auf seine Frage hätte, die immerhin vom
Juli letzten Jahres datiert. Ich erlaube mir den Hinweis, dass Herr
Tolzin ernsthaft erwägt, seinen Auskunftsanspruch auf dem Rechtsweg
durchzusetzen, falls er die erbetenen Informationen nun nicht tat-
sächlich "in naher Zukunft" erhalten sollte. Wir würden diesen
Schritt allerdings sehr bedauern.
Keine Übereinstimmung besteht mit Ihren Ausführungen im letzten Ab-
satz des Schreibens. Vollkommen unabhängig davon, welche Informati-
onen mein Mandant aus anderen Quellen tatsächlich hat oder nicht
hat - es geht ausschließlich um die in Ihrem Haus vorhandenen In-
formationen. Auf diese muss mein Mandant aus gutem Grund Wert le-
gen. Mit freundlichen Grüßen, Rechtsanwalt
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Abschließender Kommentar: Unser bisher größte Erfolg!
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Eine direkte Reaktion des PEI auf das letzte Schreiben meines An-
walts erfolgte nicht. Statt dessen gab die Behörde am 7. Mai 2007
über eine Presseerklärung bekannt, dass sämtliche seit 2001 einge-
gangene Meldungen von Impfnebenwirkungen nun auf der Webseite des
PEI in einer Datenbank abrufbar seien.
http://www.pei.de/cln_049/nn_154420/DE/infos/fachkreise/pharmakovigilanz/db/db-1/db-1-node.html?__nnn=true
Bis zu diesem Zeitpunkt mussten wir davon ausgehen, dass man uns
nur hingehalten hatte - zumal das PEI niemals konkrete Termine für
die beabsichtigte Veröffentlichung der Meldedatenbank nennen konnte
oder wollte.
Nun ist es also für jeden Bürger möglich, selbst in dieser Daten-
bank zu recherchieren, welche Komplikationen zu welchen Impfstoffen
gemeldet wurden. Will man dem PEI glauben, hat man diese Datenbank
sowieso einrichten wollen. Das mag sein, jedoch ist es sehr wahr-
scheinlich, dass die vor der Tür stehende IFG-Klage die Veröffent-
lichung enorm beschleunigt hat.
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[02] IFG-Anfrage Nr. 10+31: "KIGGS: Vergleich Geimpfte-Ungeimpfte"
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Zusammenfassung
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Für keinen einzigen der in Deutschland zugelassenen Impfstoffe lie-
gen direkte Wirkungsnachweise in Form von Vergleichen des Gesund-
heitszustandes bei Geimpften und Ungeimpften vor. Einige Studien
legen nahe, dass bei Geimpften ein wesentlich höheres Risiko für
Autoimmunerkrankungen, für Asthma oder Hyperaktivität besteht (sie-
he impf-report Nr. 4, März 2005). Diese Studien werden von den Be-
hörden bisher ignoriert und es werden auch keine Anstrengungen un-
ternommen, Geimpfte und Ungeimpfte systematisch zu vergleichen.
Abhilfe könnte eine der bisher umfangreichsten Studien zur Kinder-
und Jugend-Gesundheit in Deutschland bringen, dem "Kinder- und Ju-
gendsurvey" (KiGGS). Diese Studie wird derzeit mit Hilfe von Steu-
ergeldern vom RKI durchgeführt.
Obwohl das RKI eigentlich ein enormes Interesse daran haben müsste,
durch eine entsprechende Auswertung der Gesundheitsdaten einen Be-
weis für den Nutzen von Impfungen zu erbringen, der auch den letz-
ten "Impfmuffel" überzeugt, wird diese Gelegenheit nicht dafür ge-
nutzt. Die Anfrage vom 2. August 2006 sollte zunächst die Datenlage
klären, später dann die Freigabe der anonymisierten Datensätze er-
wirken, so dass auch eine vom RKI unabhängige Auswertung - bezüg-
lich der Gesundheit Geimpfter und Ungeimpfter - ermöglicht wird.
Zunächst fragte ich, welche Daten bezüglich des Impfstatus im Rah-
men von KIGGS erhoben und ausgewertet werden und präzisierte später
mein Auskunftsersuchen dahingehend, dass ich wissen wollte, wie
viele der erfassten Kinder denn völlig ungeimpft waren. Doch dem
RKI lagen diese Daten nicht vor, auch ein halbes Jahr später nicht
bei der Jahrestagung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes im März
2007 in Berlin. Das Problem sind die Kinder, die keinen Impfpass
vorlegen können. Diese werden in allen Studien, auch bei KIGGS ein-
fach ignoriert, so dass keine zuverlässigen Daten über die tatsäch-
lichen Durchimpfungsraten vorliegen. Das sind ca. 10 % aller er-
fassten Kinder.
Als ich sah, dass ich so nicht weiterkam, stellte ich im Okt 2006
eine erneute Anfrage und verlangte kurzerhand sämtliche anonymi-
sierten Datensätze dieser Studie (Anfrage Nr. IFG-31). Das RKI
lehnte postwendend ab. Die KIGGS-Studie sei dem Bereich "wissen-
schaftliche Forschung" zuzurechnen und falle deshalb nicht unter
das IFG. Außerdem würde eine Freigabe die "Beratungen der Behörden"
beeinträchtigt, solange die Studie nicht abgeschlossen sei.
Mein Anwalt widersprach im Nov. 2006 und musste dann die Bearbei-
tung im Feb. und März 2007 jeweils anmahnen. Schließlich kam im
März eine Vertröstung des RKI, man brauche für die Klärung der auf-
geworfenen "wichtigen fachlichen und rechtlichen Fragen noch ein
wenig Zeit".
Im Juni dann kündigte das RKI die Ablehnung des Widerspruchs an,
indem man meinem Anwalt noch einmal die Gelegenheit zur Stellung-
nahme gab und wiederholte im Wesentlichen die Argumentation von
vorher. Neu war die Info, dass man vorhabe, der Fachwelt ein "Pub-
lic Use File", also eine freigegebene Version der Datenbank zur
Verfügung zu stellen. Allerdings schloss man mich ausdrücklich als
Empfänger dieser Datenbank aus.
Es bleibt also im Grunde nur der Klageweg, um einen gesundheitli-
chen Vergleich zwischen Geimpften und Ungeimpften aus der KIGGS-
Studie zu ermöglichen.
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Anfrage an das RKI am 2. August 2006
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Sehr geehrte Damen und Herren, bitte teilen Sie mir mit, ob (und,
wenn ja, konkret welche) Daten bezüglich des Impfstatus während des
Kinder- und Jugendsurveys KIGGS je Proband erhoben wurden und somit
ausgewertet werden können.
Mit freundlichen Grüßen, Hans U. P. Tolzin
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Nachträgliche Bitte um eine Empfangsbestätigung am 12. August 2006
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Antwort des RKI am 18. August 2006
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Sehr geehrter Herr Tolzin, Ihre Frage, ob Daten des Impfstatus wäh-
rend des Kinder- und Jugendsurveys erhoben werden, haben wir Ihnen
bereits früher beantwortet. Zum besseren Verständnis können wir
dies aber gerne noch einmal tun:
Es werden sämtliche in den uns vorgelegten Impfausweisen enthalte-
nen Daten zu Art und Zeitpunkt einer Impfung erhoben, und können
somit auch ausgewertet werden. Ferner wird bei fehlenden Impfungen,
bezogen auf die Empfehlungen der STIKO, nach den Gründen der Nicht-
Impfung gefragt. Mit freundlichen Grüßen. Im Auftrag
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Meine erneute Anfrage am 19. August 2006
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Sehr geehrter Herr D., vielen Dank für Ihre freundliche Auskunft.
Ich bitte nun - ebenfalls im Rahmen des Informationsfreiheitsge-
setzes - um eine differenzierte Aufstellung, aus der hervorgeht,
wie viele Testpersonen völlig ungeimpft waren oder nur bestimmte
Impfungen erhalten hatten und wie hoch die Durchimpfungsraten für
die von der STIKO empfohlenen Impfungen liegen. Mfg, Hans Tolzin
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Ablehnung des RKI am 21. August 2006
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Sehr geehrter Herr Tolzin, auf Ihre unten stehende Anfrage v.
19.8.2006 nach dem Informationsfreiheitsgesetz ergeht folgender Be-
scheid: Der Antrag wird abgelehnt.
Begründung:
Eine Aufstellung, in der die im Rahmen des Kinder- und Jugendsurvey
erhobenen Daten zum Impfstatus in der von Ihnen beschriebenen Weise
aufbereitet sind, liegt bisher nicht vor.
Die Voraussetzungen des Anspruchs nach dem Informationsfreiheitsge-
setz sind daher nicht gegeben, weil dieser nur auf bestehende Auf-
zeichnungen gerichtet ist.
Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines
Monats nach Bekanntgabe beim Robert Koch-Institut, Nordufer 20,
13353 Berlin schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch erhoben
werden. Mit freundlichen Grüßen. Im Auftrag, S. G.
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Meine Rückfrage am 21. August 2006
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Sehr geehrte Frau G., vielen Dank für Ihre Email.
Können Sie mir die angefragten Daten für das KIGGS-Symposium am 25.
September zusagen? Dann würde ich so lange warten. Ansonsten müsste
ich die Angelegenheit meinem Anwalt zur Klärung übergeben. Ich bit-
te um Rückmeldung bis spätestens 28. August. Mfg, Hans Tolzin
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Antwort des RKI am 23. August 2006
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Sehr geehrter Herr Tolzin, auf Ihre neuerliche Anfrage teilen wir
mit, dass die von Ihnen erbetene Aufstellung bis zum KIGGS-
Symposium am 25. September nicht fertiggestellt sein wird. Die Da-
ten werden aber so rasch wie möglich veröffentlicht. Mit freundli-
chen Grüßen. Im Auftrag, S. G.
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Neue Anfrage als Nr. IFG-31 am 26. Okt. 2006
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Sehr geehrte Damen und Herren, auf der Webseite
http://www.kiggs.de/service/news/index.html heißt es:
"KiGGS-News: Seit Mai 2003 wurden knapp 18.000 Kinder und Jugendli-
che untersucht. Damit ist die Datenerhebung abgeschlossen. Erste
Ergebnisse werden am 25. September 2006 auf einem Symposium in Ber-
lin vorgestellt"
Ich bitte unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz um Ü-
berlassung der erfassten - anonymisierten - Datensätze in Form ei-
ner Datenbankdatei. Mit freundlichen Grüßen, Hans Tolzin
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Ablehnung durch das RKI am 30. Oktober 2006
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Sehr geehrter Herr Tolzin, auf Ihre unten stehende Anfrage nach dem
Informationsfreiheitsgesetz ergeht folgender Bescheid: Der Antrag
wird abgelehnt.
Begründung
Ein Anspruch auf die begehrten Informationen besteht insbesondere
aus nachstehenden Gründen nicht.
1. § 1 Abs. 1 Satz 1 des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) räumt
einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber den
Behörden des Bundes ein. An der Eigenschaft des Robert Koch-
Instituts (RKI) als Behörde im Sinne der Vorschrift fehlt es jedoch
im vorliegenden Zusammenhang.
Zu den rechtlichen Voraussetzungen haben wir bereits in unserem Be-
scheid v. 4.7.2006 zu Ihrer Anfrage zur TOKEN-Studie folgendes dar-
gelegt:
"Der Behördenbegriff des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG entspricht dem des §
1 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) (Begründung des
Gesetzentwurfs der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN, BT-
Drs. 15/4493, S. 7; Anwendungshinweise zum Informationsfreiheitsge-
setz des Bundesbeauftragten für den Datenschutz (BfD) v.
20.12.2005, § 1 Anm. 3.a).
Danach ist Behörde im Sinne des Gesetzes jede Stelle, die Aufgaben
der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Erforderlich dafür ist, dass
es sich bei den wahrzunehmenden Aufgaben und Zuständigkeiten um ei-
ne nach außen gerichtete Tätigkeit, insbesondere gegenüber dem Bür-
ger, handelt.
Öffentlich-Rechtliche Forschungsinstitute sind deshalb nicht als
Behörden im Sinne dieser Vorschriften anzusehen (vgl. Kopp (Begr.)
/ Ramsauer: VwVfG, Kommentar, 9. Aufl. 2005, § 1 Rn. 52).
Hochschulen und Forschungseinrichtungen des Bundes sind daher zum
Informationszugang nur verpflichtet, soweit sie öffentlichrechtli-
che Verwaltungsaufgaben wahrnehmen (Anwendungshinweise des BfD,
a.a.O., § 1 Anm. 3.b).
Nimmt eine Einrichtung wie das RKI sowohl außengerichtete Aufgaben
auf dem Gebiet des Schutzes der öffentlichen Gesundheit als auch
wissenschaftliche Forschungsaufgaben wahr, so ist eine Abgrenzung
der Tätigkeitsbereiche erforderlich. Diese Struktur ist auch im
BGA-Nachfolgegesetz zu Grunde gelegt, durch das das RKI als selb-
ständige Bundesoberbehörde errichtet wurde (§ 2 Abs. 1) und das
klar zwischen der Wahrnehmung der zugewiesenen Verwaltungsaufgaben
des Bundes (§ 4 Abs. 1) und der Durchführung wissenschaftlicher
Forschung unterscheidet (§ 4 Abs. 3).
Nach diesen Kriterien kann auf den Tätigkeitsgebieten des RKI ein
Anspruch auf Informationszugang überhaupt nur im Hinblick auf die
Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse bestehen, nicht aber im
Hinblick auf die Durchführung wissenschaftlicher Forschung."
An dieser Rechtsauffassung halten wir fest.
Die KiGGS-Studie ist nach diesen Kriterien dem Bereich wissen-
schaftlicher Forschung zuzurechnen, für den ein Anspruch nach dem
Informationsfreiheitsgesetz nicht gegeben ist.
2. Auch wenn man die grundsätzliche Anwendbarkeit des Informations-
freiheitsgesetzes auf die Durchführung wissenschaftlicher Forschung
durch Institute des Bundes bejahte, wäre gemäß § 3 Nr. 3 Buchst. b
IFG der Anspruch ausgeschlossen, weil durch ihn die Beratungen von
Behörden beeinträchtigt würden.
Zu dieser rechtlichen Voraussetzung haben wir ebenfalls im Bescheid
v. 4.7.2006 ausgeführt, dass die Vorschrift die Vertraulichkeit der
Beratungen von Behörden sowohl bei innerbehördlichen als auch bei
zwischenbehördlichen Vorgängen sowie zwischen Behörden und For-
schungseinrichtungen schützt. "Gerade im Bereich der Ressortfor-
schung kann davon auch die Entscheidung umfasst sein, bestimmte
Forschungsergebnisse nicht zu veröffentlichen (Begründung des Ge-
setzentwurfs, a.a.O., S. 10). Umfasst ist davon auch die Entschei-
dung, Forschungsergebnisse noch nicht zu diesem Zeitpunkt zu veröf-
fentlichen." Auch daran ist festzuhalten.
Nachdem bei der KiGGS-Studie die Phase der Datenerhebung abge-
schlossen ist, werden die Daten zunächst vom Robert Koch-Institut
selbst ausgewertet. Erst zu einem späteren Zeitpunkt sollen sie -
wie Sie auch unseren Internet-Seiten unter www.rki.de > Gesund-
heitsberichterstattung und Epidemiologie > Datenerhebungen > Ge-
sundheitssurveys > Kinder- und Jugendsurvey entnehmen können - als
"Public Use File" der Gesundheitsforschung, der Epidemiologie und
der ätiologischen [Ätiologie = Lehre von den Ursachen, d. Red.]
Forschung zur Verfügung gestellt werden.
Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines
Monats nach Bekanntgabe beim Robert Koch-Institut, Nordufer 20,
13353 Berlin schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch erhoben
werden. Hochachtungsvoll, im Auftrag.
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Widerspruch meines Rechtsanwalts am 13. Nov. 2006
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Sehr geehrte Damen und Herren, ich erlaube mir anzuzeigen, dass ich
die Wahrnehmung der Interessen von Herrn Hans U. P. Tolzin (...)
übernommen habe. Ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird anwaltlich
versichert.
Den Grund meiner Einschaltung bildet Ihr als Anlage beigefügter Be-
scheid vom 30.10.2006, mit dem Sie (Referat Grundsatzangelegenhei-
ten und Recht, Herr Dr. H. F.) gegenüber meinem Mandanten einen An-
spruch auf die begehrten Informationen ablehnen. Gegen diesen Be-
scheid erhebe ich hiermit namens und im Auftrag meines Mandanten
Widerspruch.
Die grundsätzliche Behördeneigenschaft des RKI kann angesichts der
Regelung in § 2 Abs. l BGA-Nachfolgegesetz nicht zweifelhaft sein.
Die von Ihnen vorgenommene Unterscheidung zwischen den verschiede-
nen Tätigkeitsbereichen Ihres Hauses bleibt für Zwecke des Vollzugs
des Informationsfreiheitsgesetzes ohne Belang. Es muss zudem
bestritten werden, dass sich die KiGGS-Studie ausschließlich auf
die Durchführung wissenschaftlicher Forschung beziehen soll.
Bei den von meinem Mandanten erbetenen Unterlagen handelt es sich
jedenfalls auch um "amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen" im
Sinn von § 2 IFG. Sie unterliegen damit dem Anspruch auf Zugang
nach dem IFG.
Im Übrigen beziehe ich mich zur Begründung in vollem Umfang auf den
seitherigen Vortrag meines Mandanten. Eine weitere Begründung
bleibt vorbehalten. Mit freundlichen Grüßen, Rechtsanwalt
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Mahnung meines Rechtsanwalts am 14. Feb. 2007
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Sehr geehrte Damen und Herren, in obiger Angelegenheit komme ich
zurück auf meinen Widerspruch vom 13.11.06 und darf Sie höflich um
baldige Erledigung bitten. Mit freundlichen Grüßen, Rechtsanwalt
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Erneute Mahnung meines Rechtsanwalts am 21. März 2007
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Sehr geehrte Damen und Herren, in obiger Angelegenheit haben Sie
bis heute leider weder auf meinen Widerspruch vom 13.11.06 noch auf
mein Schreiben vom 14.02.07 reagiert. Ich bitte Sie nun um umgehen-
de Erledigung, spätestens bis 31. März 2007.
Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist werde ich meinem Mandanten zu
meinem Bedauern empfehlen müssen, ohne weitere Nachricht gerichtli-
che Hilfe in Anspruch zu nehmen. Mit freundlichen Grüßen, Rechtsan-
walt.
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Vertröstung durch das RKI am 23. März 2007
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Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt, wir bedanken uns für Ihr Schreiben
v. 21.3.2007 im parallel geführten Verfahren zur TOKEN-Studie.
Wie dort wirft auch die hier im Betreff genannte Angelegenheit für
uns wichtige fachliche und rechtliche Fragen auf, deren Klärung
noch ein wenig Zeit in Anspruch nehmen wird. Wir werden unaufgefor-
dert schnellstmöglich auf Ihre Schreiben zurückkommen.
Bis dahin danken wir Ihnen auch insoweit für Ihr Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen, im Auftrag.
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Ankündigung der Ablehnung durch das RKI am 6. Juni 2007
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Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt, in der o. g. Angelegenheit teilen
wir Ihnen mit, dass wir beabsichtigen, den Widerspruch abzuweisen.
Zuvor möchten wir Ihnen Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme
geben. Insbesondere bitten wir Sie, uns mitzuteilen, ob Sie unter
den nachstehend dargelegten Umständen Ihren Widerspruch aufrechter-
halten wollen.
Der von uns beabsichtigten Entscheidung liegen folgende Erwägungen
zu Grunde:
I.
Der Kinder- und Jugendgesundheitssurvey (KiGGS) ist eine Studie des
Robert Koch-Instituts (RKI) zum Gesundheitszustand von Kindern und
Jugendlichen im Alter von 0-17 Jahren. Ziel der Studie ist es, um-
fassende Daten zur gesundheitlichen Lage von Kindern und Jugendli-
chen in Deutschland zu erheben, zu analysieren und die Ergebnisse
an die Politik, die Fachwelt und die allgemeine Öffentlichkeit wei-
ter zu geben. Die Ergebnisse sollen dazu beitragen, den Wissens-
stand über den Gesundheitszustand der Kinder und Jugendlichen in
Deutschland zu verbessern. Sie sollen helfen, Problemfelder und Ri-
sikogruppen zu identifizieren, Gesundheitsziele zu definieren und
Ansätze für Hilfsmaßnahmen (Interventionen) und Vorbeugung (Präven-
tion) zu entwickeln und umzusetzen.
Die Datenerhebung dauerte von Mai 2003 bis Mai 2006. In diesem
Zeitraum besuchten Untersuchungsteams des RKI 167 Städte und Ge-
meinden in ganz Deutschland und führten die "Feldarbeit" in eigens
für diesen Zweck eingerichteten Studienzentren durch. In den drei
Untersuchungsjahren durchliefen insgesamt 17.641 Jungen und Mädchen
das Studienprogramm, das medizinische Untersuchungen und Tests, ein
ärztliches Eltern-Interview, eine Probennahme von Blut und Urin so-
wie eine schriftliche Befragung der Eltern und ab 11 Jahren der Ju-
gendlichen selbst umfasste.
Zurzeit befindet sich das Projekt in der Auswertungsphase. Erste
Ergebnisse wurden der Fachöffentlichkeit im September 2006 im Rah-
men eines Symposiums vorgestellt. Im Februar 2007 wurde eine Bro-
schüre mit ersten zentralen Ergebnissen an die Studien-Teilnehmer
versendet. Im Mai 2007 ist eine Basispublikation als Schwerpunkt-
heft des Bundesgesundheitsblatts mit mehr als 40 Einzelbeiträgen
zur KiGGS-Studie erschienen. Dabei handelt es sich um die erste um-
fassende Ergebnisdarstellung. Das Schwerpunktheft bildet den Auf-
takt zu weiteren, tiefer gehenden Auswertungen, die in verschiede-
nen Fachzeitschriften veröffentlicht werden.
Es ist vorgesehen, die KiGGS-Daten nach Ablauf von zwei Jahren ab
Vorliegen qualitätsgeprüfter Daten, also voraussichtlich im Septem-
ber 2008, vom RKI als "Public Use File" für die öffentliche Nutzung
freizugeben. Voraussetzung für eine Datennutzung ist der Nachweis
eines begründeten Interesses an der Datennutzung und eine Erläute-
rung der Auswertungsvorhaben. Eine kommerzielle Datennutzung ist
ausgeschlossen. Grundlage für die Datennutzung ist eine Vereinba-
rung zwischen dem Datennutzer und dem RKI bzw. den jeweiligen Mo-
dulpartnern.
Darüber hinaus können das Robert Koch-Institut (RKI) bzw. die Mo-
dulpartner mit unabhängigen Forschungsinstituten bzw. ausgewiesenen
Wissenschaftlern im In- und Ausland Kooperationen zum Zwecke ge-
meinsamer, themenspezifischer Auswertungen von KiGGS-Daten einge-
hen. Im Rahmen solcher Kooperationsvereinbarungen, die bereits vor
der Freigabe des Public Use Files getroffen werden können, überlas-
sen das RKI bzw. die Modulpartner dem Kooperationspartner Daten in
einem für den jeweiligen Auswertungszweck notwendigen Umfang.
II.
Rechtlich sind die Voraussetzungen des Zugangs zu den verlangten
Informationen nicht gegeben.
1. Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob das Robert Koch-Institut
(RKI) auch im Hinblick auf seine wissenschaftlichen Forschungstä-
tigkeiten als Behörde im Sinne von § I Abs. I Satz I IFG tätig
wird. Dies wurde in unserem Bescheid v. 30.10.2006 verneint. Dem
sind Sie in Ihrem Schreiben v. 13.11.2006 entgegengetreten.
2. Jedenfalls steht dem Informationszugang der Schutz des behördli-
chen Entscheidungsprozesses nach § 4 Abs. I Satz I IFG entgegen.
Nach dieser Vorschrift soll ein Antrag auf Informationszugang abge-
lehnt werden für Arbeiten zur unmittelbaren Vorbereitung behördli-
cher Entscheidungen, soweit und solange durch die vorzeitige Be-
kanntgabe der Informationen der Erfolg bevorstehender behördlicher
Maßnahmen vereitelt würde.
Soweit Informationen über die Durchführung eines wissenschaftlichen
Forschungsvorhabens als amtliche Informationen einer Behörde über-
haupt vom Informationszugangsanspruch umfasst sind, unterfällt das
Vorhaben als behördliche Maßnahme auch dem Schutz nach dieser Vor-
schrift. Dieser umfasst alle Phasen des Vorhabens einschließlich
der Veröffentlichung der Forschungsergebnisse entsprechend der wis-
senschaftlichen Gepflogenheiten. Solange eine Veröffentlichung der
Forschungsergebnisse konkret beabsichtigt ist, kann daher ein vor-
heriger Zugang nicht verlangt werden, wenn dadurch die Publikation
von Ergebnissen in anerkannten Fachzeitschriften durch das Institut
bzw. die an dem Vorhaben beteiligten Wissenschaftler in Frage stel-
len würde. Dies ist im Hinblick auf die konkret beabsichtigten Ver-
öffentlichungen der Fall.
Der Übermittlung steht ferner der Schutz unseres geistigen Eigen-
tums (§6 Satz I IFG) an der Datenbank entgegen.
Gemäß § 87b Abs. I Satz I des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) hat der
Datenbankhersteller das ausschließliche Recht, die Datenbank insge-
samt oder einen nach Art und Umfang wesentlichen Teil der Datenbank
zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben.
Datenbankhersteller ist gemäß § 87a Abs. 2 UrhG derjenige, der die
zu ihrer Herstellung erforderliche wesentliche Investition vorge-
nommen hat, vorliegend also das RKI.
Einer Vervielfältigung der Datenbank oder wesentlicher Teile von
ihr können wir nur in dem oben (I.) dargestellten Rahmen zustimmen.
Insoweit sind im Hinblick auf die vorliegende Anfrage Ihres Mandan-
ten weder die Voraussetzungen für den Zugang zum "Public Use File"
noch für Kooperationsvereinbarungen zu einer weitergehenden gemein-
samen Datenauswertung gegeben. Das Beharren auf einer engen Zweck-
bindung für die Nutzung der Datenbank durch Dritte ist aus unserer
Sicht notwendig, um die Bereitschaft von Probanden zur Teilnahme
auch an künftigen Studien zu erhalten. Dem allgemeinen Informati-
onsinteresse Ihres Mandanten wird demgegenüber in Gestalt der be-
reits erfolgten und noch vorgesehenen wissenschaftlichen Auswertun-
gen des Datenmaterials durch das RKI und andere Forschungseinrich-
tungen Genüge getan.
Vor dem Hintergrund der geschilderten Sach- und Rechtslage kann ei-
ne andere Sachentscheidung nicht getroffen werden.
Mit freundlichen Grüßen, im Auftrag
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Kommentar
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Einen Vergleich des Gesundheitszustandes zwischen Geimpften und Un-
geimpften wird es von Seiten des RKI nicht geben. Vermutlich be-
fürchtet man dort, dass das Ergebnis der Durchimpfungsrate nicht
zuträglich sein könnte.
Die Auswertung muss also von unabhängiger Seite erfolgen, und da
das RKI mich ausdrücklich aus dem Kreis derer, die in den Genuss
des "public user files", also einer freigegebenen Version der Da-
tenbank, ausgeschlossen hat, bleibt somit nur die Klage.
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Ohne finanzielle Unterstützung keine Durchsetzung der IFG-Anfragen!
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