Email-Nachrichtendienst
[Nachrichtendienst abonnieren]
[Gratis-Probeheft der Printausgabe]
[Empfohlene Literatur und DVDs]

+++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++
                       impf-report Newsletter
+++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++
Unabhängiger Nachrichtendienst rund ums Impfen  Ausgabe Nr. 18/2007
Von Eltern für Eltern                                 1. Sept. 2007
-------------------------------------------------------------------

Bisherhige Ausgaben über das Informationsfreiheitsgesetz:
http://www.impf-report.de/jahrgang/2007/16.htm
http://www.impf-report.de/jahrgang/2007/17.htm

+++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++
Ein Jahr Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
- das Ende aller Impfgeheimnisse?
+++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++
Die nahezu vollständige Intransparenz politischer und behördlicher
Entscheidungen im Zusammenhang mit Impfstoffen war bisher einer der
größten Kritikpunkte der Impfkritikerbewegung in Deutschland. Doch
seit dem 1. Januar 2006 hat sich mit Inkrafttreten des Informati-
onsfreiheitsgesetzes (IFG) die Situation geändert. Seither hat je-
der Bürger einen Rechtsanspruch auf Einsicht in interne Unterlagen
von Bundesbehörden. Nachfolgend die Fortsetzung der großen "impf-
report"-Dokumentation von IFG-Anfragen an verschiedene Bundesge-
sundheitsbehörden.

+++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++
Todesfälle bei Säuglingen und Kleinkindern: Die "TOKEN-STUDIE"
+++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++
IFG-Anfrage Nr. 03 vom 22. April 2006 an das Robert-Koch-Institut
(RKI), der für Infektionskrankheiten zuständigen Bundesbehörde

--------------------------------------------------------------------
Hintergrund der Anfrage
--------------------------------------------------------------------
Im Jahr 2000 wurden in Deutschland mit INFANRIX HEXA und HEXAVAC
erstmals 6fach-Impfstoffe zugelassen. 2003 wurden die ersten Todes-
fälle im Zusammenhang mit 6fach-Impfstoffen bekannt und die öffent-
liche Diskussion über bis zu 33 Todesfälle nahm beständig zu. Im
September 2005 wurde HEXAVAC - einen Tag, nachdem impfkritische El-
ternverbände eine Pressekonferenz mit ausgewiesenen Experten einbe-
raumt hatte - mit der Begründung vom Markt genommen, die Hepatitis
B Komponente schütze nicht so lange wie ursprünglich angenommen.
Diese im Vergleich mit INFANRIX HEXA verkürzte Wirkungsdauer war
jedoch nachgewiesenermaßen bereits bei der Zulassung bekannt gewe-
sen.

Offensichtlich im Zusammenhang mit den Todesfällen startete das Ro-
bert-Koch-Institut (RKI) im Juli 2005 die sogenannte TOKEN-Studie:
Drei Jahre lang müssen alle Gesundheitsämter sämtliche Todesfälle
von Kindern im Alter zwischen 2 und 24 Monaten gesondert an das RKI
melden. Ziel der Studie ist die Erforschung der Risikofaktoren für
ungeklärte Todesfälle in diesem Alter.

Für den Erfolg der Studie ist naturgemäß die völlige Unabhängigkeit
von den Interessen potentieller Mitverursacher solcher Sterberisi-
ken notwendig. Doch diese Unabhängigkeit muss bezweifelt werden:
Die beiden Hersteller von 6fach-Impfstoffen sind an der Studie fi-
nanziell beteiligt (siehe irZ Nr. 7/8)

Ziel der Anfrage ist die Prüfung, ob die Studie wirklich ergebnis-
offen angelegt wurde: Allein schon durch die Art der Fragestellung
kann das Ergebnis maßgeblich beeinflusst werden. Zu diesem Zweck
bat ich das RKI u. a. um den Blanko-Fragebogen, der den Eltern der
verstorbenen Kindern vom RKI zum Ausfüllen vorgelegt wird. Doch der
ist ein Staatsgeheimnis.

-------------------------------------------------------------------
Wortlaut der Anfrage vom 22. April 2006
-------------------------------------------------------------------
Sehr geehrte Damen und Herren, unter Berufung auf das Informations-
freiheitsgesetz bitte ich umfolgende Informationen:

1. den Fragebogen zur TOKEN-Studie, der Eltern von verstorbenen
Kindern zum Ausfüllen vorgelegt wird
2. die anonymisierten Datensätze des Zwischenstandes der Studie
(laut Vortrag von Prof. Schlaud auf der diesjährigen Tagung des
ÖGD)
3. die Vortragsfolien von Prof. Schlaud von der diesjährigen Tagung
des ÖGD. Im Gegensatz zu anderen Vorträgen sind diese nicht im In-
ternet verfügbar.
Ich bitte um eine umgehende Empfangsbestätigung.

-------------------------------------------------------------------
Empfangsbestätigung des RKI per Email am 26. April
-------------------------------------------------------------------

-------------------------------------------------------------------
Mein Mahnschreiben per Email vom 2. Juni 2006:
-------------------------------------------------------------------
Sehr geehrte Frau G., laut IFG §7, Abs. 5 ist die Auskunft "unver-
züglich" bzw. innerhalb eines Monats zu erteilen. Ich bitte um Be-
arbeitung meiner Anfrage bis 15. Juni. mfg Hans Tolzin

-------------------------------------------------------------------
Ablehnender Bescheid des RKI am 4. Juli
-------------------------------------------------------------------
Sehr geehrter Herr Tolzin, auf Ihre Anfrage nach dem Informations-
freiheitsgesetz zur TOKEN-Studie ergeht folgender Bescheid:

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Wir teilen Ihnen mit, dass beabsichtigt ist, nach Abschluss der
seit dem 1.7.2005 laufenden Studie, die aus einer dreijährigen Stu-
dienphase und einer sich daran anschließenden wissenschaftlichen
Auswertung besteht, die wissenschaftlichen Ergebnisse und die ein-
gesetzten Fragebogeninstrumente für jedermann zugänglich zu machen.
Wir gehen davon aus, dass damit auch Ihr Interesse an einem Zugang
zu den begehrten Informationen erfüllt werden wird.

Begründung:

I.
Das Robert Koch-Institut (RKI) führt unter dem Namen "TOKEN-Studie"
seit Beginn des dritten Quartals 2005 eine wissenschaftliche Studie
über Todesfälle bei Kindern im 2. bis 24. Lebensmonat durch. Diese
Untersuchung soll bisher unbekannte Risikofaktoren für einen frühen
Tod erkennen (z. B. bestimmte Lebensumstände, problematische
Schwangerschafts- und Geburtsverläufe, Erkrankungen, medizinische
bzw. medikamentöse Behandlungen einschließlich Impfungen).
Die Planung und Durchführung der Studie wird von einem hierzu beru-
fenen international besetzten, interdisziplinären Wissenschaftli-
chen Beirat begleitet. Die Studie ist abgestimmt mit der Ethikkom-
mission der Medizinischen Hochschule Hannover, dem Bundesbeauftrag-
ten und den Landesbeauftragten für den Datenschutz. Die zuständigen
Landesministerien und Behörden aller Bundesländer haben ihre Zu-
stimmung zur Durchführung der Studie erteilt. Mehr als 400 Gesund-
heitsämter in 16 Bundesländern sind in die Studie einbezogen.
Für die Studie werden von Eltern verstorbener Kinder und den behan-
delnden Kinderärzten durch Fragebögen Daten erhoben. Die Identifi-
kation von Todesfällen im 2. bis 24. Lebensmonat und die Ansprache
der betroffenen Eltern auf eine Studienteilnahme erfolgen mit Un-
terstützung der beteiligten Gesundheitsämter. Die Datenerhebung er-
folgt mit dem informierten Einverständnis der Sorgeberechtigten un-
ter strenger Beachtung des Datenschutzes, der Vertraulichkeit und
der ärztlichen Schweigepflicht.
Diese Daten werden nach Abschluss der dreijährigen Studienphase in
pseudonymisierter Form statistisch ausgewertet, um wissenschaftli-
che Fragestellungen über Risikofaktoren für Todesfälle zu beantwor-
ten.
Eine vorzeitige Veröffentlichung und öffentliche Diskussion von In-
halten und Methoden dieser Studie vor ihrem Abschluss würde den Er-
folg dieses wichtigen wissenschaftlichen Vorhabens gefährden.

II.
Ein Anspruch auf die begehrten Informationen besteht insbesondere
aus nachstehenden Gründen nicht.

1. § 1 Abs. 1 Satz 1 des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) räumt
einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber den
Behörden des Bundes ein. An der Eigenschaft des Robert Koch-
Instituts (RKI) als Behörde im Sinne der Vorschrift fehlt es hinge-
gen im vorliegenden Zusammenhang.
Der Behördenbegriff des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG entspricht dem des §
1 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) (Begründung des
Gesetzentwurfs der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN, BT-
Drs. 15/4493, S. 7; Anwendungshinweise zum Informationsfreiheitsge-
setz des Bundesbeauftragten für den Datenschutz (BfD) v.
20.12.2005, § 1 Anm. 3.a). Danach ist Behörde im Sinne des Gesetzes
jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
Erforderlich dafür ist, dass es sich bei den wahrzunehmenden Aufga-
ben und Zuständigkeiten um eine nach außen gerichtete Tätigkeit,
insbesondere gegenüber dem Bürger, handelt. Öffentlichrechtliche
Forschungsinstitute sind deshalb nicht als Behörden im Sinne dieser
Vorschriften anzusehen (vgl. Kopp (Begr.) / Ramsauer: VwVfG, Kom-
mentar, 9. Aufl. 2005, § 1 Rn. 52). Hochschulen und Forschungsein-
richtungen des Bundes sind daher zum Informationszugang nur ver-
pflichtet, soweit sie öffentlichrechtliche Verwaltungsaufgaben
wahrnehmen (Anwendungshinweise des BfD, a.a.O., § 1 Anm. 3.b).
Nimmt eine Einrichtung wie das RKI sowohl außengerichtete Aufgaben
auf dem Gebiet des Schutzes der öffentlichen Gesundheit als auch
wissenschaftliche Forschungsaufgaben wahr, so ist eine Abgrenzung
der Tätigkeitsbereiche erforderlich. Diese Struktur ist auch im
BGA-Nachfolgegesetz zu Grunde gelegt, durch das das RKI als selb-
ständige Bundesoberbehörde errichtet wurde (§ 2 Abs. 1) und das
klar zwischen der Wahrnehmung der zugewiesenen Verwaltungsaufgaben
des Bundes (§ 4 Abs. 1) und der Durchführung wissenschaftlicher
Forschung unterscheidet (§ 4 Abs. 3).
Nach diesen Kriterien kann auf den Tätigkeitsgebieten des RKI ein
Anspruch auf Informationszugang überhaupt nur im Hinblick auf die
Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse bestehen, nicht aber im
Hinblick auf die Durchführung wissenschaftlicher Forschung. Dem Be-
reich der Durchführung wissenschaftlicher Forschung ist die TOKEN-
Studie in ihrem gegenwärtigen Stadium aber eindeutig zuzurechnen.

2. Auch wenn man die grundsätzliche Anwendbarkeit des Informations-
freiheitsgesetzes auf die Durchführung wissenschaftlicher Forschung
durch Institute des Bundes bejahte, wäre gemäß § 3 Nr. 3 Buchst. b
IFG der Anspruch ausgeschlossen, weil durch ihn die Beratungen von
Behörden beeinträchtigt würden. Diese Vorschrift schützt die Ver-
traulichkeit der Beratungen von Behörden sowohl bei innerbehördli-
chen als auch bei zwischenbehördlichen Vorgängen sowie zwischen Be-
hörden und Forschungseinrichtungen. Gerade im Bereich der Ressort-
forschung kann davon auch die Entscheidung umfasst sein, bestimmte
Forschungsergebnisse nicht zu veröffentlichen (Begründung des Ge-
setzentwurfs, a.a.O., S. 10). Umfasst ist davon auch die Entschei-
dung, Forschungsergebnisse noch nicht zu diesem Zeitpunkt zu veröf-
fentlichen.
Die zur Durchführung des Forschungsvorhabens auszutauschenden In-
formationen bis zur Vorlage des abschließenden Berichts würden der
Vertraulichkeit der behördlichen Beratungen unterfallen. Dies gilt
sowohl für die verwendeten Methoden, hier den Fragebogen, als auch
für bereits erhobene Daten, hier die anonymisierten Datensätze, als
auch vorliegend für die Folien des Vortrags, der allein der Kommu-
nikation mit den projektbeteiligten Gesundheitsämtern diente.

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines
Monats nach Bekanntgabe beim Robert Koch-Institut, Nordufer 20,
13353 Berlin schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch erhoben
werden.
Wir bitten um Ihr Verständnis dafür, dass in der Sache keine andere
Entscheidung getroffen werden kann. Mit freundlichen Grüßen G. D.

-------------------------------------------------------------------
Widerspruch meines Rechtsanwalts am 7. Juli 2006
-------------------------------------------------------------------
(...) Gegen diesen ablehnenden Bescheid erhebe ich hiermit Wider-
spruch. Eine Begründung folgt (...). Einstweilen beziehe ich mich
in vollem Umfang auf den Vortrag meines Mandanten. Mit freundlichen
Grüßen

-------------------------------------------------------------------
Widerspruchsbegründung meines Rechtsanwalts am 12. Nov. 2006
-------------------------------------------------------------------
"(...) Sie bestreiten in Bezug auf den konkreten Fall die Behörden-
eigenschaft Ihres Hauses im Sinn von §1 Abs. 1 S. 1 IFG. Die grund-
sätzliche Behördeneigenschaft des RKI kann jedoch angesichts der
Regelung in § 2 Abs. 1 BGA-Nachfolgegesetz nicht zweifelhaft sein.
Die von Ihnen vorgenommene Unterscheidung zwischen den verschiede-
nen Tätigkeitsbereichen Ihres Hauses bleibt für Zwecke des Vollzugs
des Infomationsfreiheitsgesetzes ohne Belang. Es muss zudem nach-
drücklich bestritten werden, dass sich die TOKEN-Studie ausschließ-
lich auf die Durchführung wissenschaftlicher Forschung beziehen
soll.
Bei den von meinem Mandanten erbetenen Unterlagen handelt es sich
jedenfalls auch um "amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen" im
Sinn von § 2 IFG. Sie unterliegen damit dem Anspruch auf Zugang
nach dem IFG.
Wir können ferner nicht nachvollziehen, dass durch die Vorlage des
Fragebogens und der anonymisierten Datensätze des Zwischenstandes
die Beratung von Behörden in irgendeiner Weise beeinträchtigt wer-
den könnten. Das gilt ebenso bezüglich der Folien des Vortrags von
Prof. Schlaud, der vor einem breiten Fachpublikum gehalten wurde.
Ich bitte deshalb höflich nochmals um Überprüfung und um baldige
Erledigung. Mit freundlichen Grüßen

-------------------------------------------------------------------
Schreiben des RKI an meinen Rechtsanwalt am 16. März 2007
-------------------------------------------------------------------
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt, die o.g. Angelegenheit wirft für
uns wichtige fachliche und rechtliche Fragen auf, deren Klärung
noch ein wenig Zeit in Anspruch nehmen wird. Wir werden unaufgefor-
dert schnellstmöglich auf Ihre Schreiben zurückkommen. Bis dahin
danken wir für Ihr Verständnis. Mit freundlichen Grüßen

-------------------------------------------------------------------
Schreiben meines Rechtsanwalts an das RKI am 21. März 2007
-------------------------------------------------------------------
Sehr geehrte Damen und Herren, ich danke Ihnen für die Nachricht
vom 16.03.07, die heute bei mir eingegangen ist und sich mit meinem
Schreiben an Sie gekreuzt hat [gemeint ist ein hier nicht aufge-
führtes Mahnschreiben meines Anwalts]. Wir werden selbstverständ-
lich gerne noch etwas zuwarten und sehen Ihrer Antwort mit Interes-
se entgegen. Mit freundlichen Grüßen

-------------------------------------------------------------------
Schreiben des RKI am 22. Mai 2007
-------------------------------------------------------------------
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt, wir bedanken uns für Ihr Schreiben
v. 21.3.2007 in der o. g. Angelegenheit.
In der Sache teilen wir Ihnen mit, dass wir beabsichtigen, den Wi-
derspruch abzuweisen. Zuvor möchten wir Ihnen Gelegenheit zur er-
gänzenden Stellungnahme geben. Insbesondere bitten wir Sie, uns
mitzuteilen, ob Sie unter den nachstehend dargelegten Umständen Ih-
ren Widerspruch aufrechterhalten wollen.
Der von uns beabsichtigten Entscheidung liegen folgende Erwägungen
zu Grunde:

I.
Bei der TOKEN-Studie handelt es sich um eine vom Robert Koch-
Institut (RKI) sowohl initiierte als auch methodisch geplante und
derzeit durchgeführte epidemiologische Studie, die insbesondere
wissenschaftliche Fragestellungen über Risikofaktoren für Todesfäl-
le bei Kindern im 2.-24. Lebensmonat beantworten soll. Es handelt
sich keineswegs um Routinedaten, sondern um Daten, die zweckgebun-
den für die Beantwortung einer wissenschaftlichen Fragestellung ge-
zielt über einen festgelegten Zeitraum von Eltern verstorbener Kin-
der und den behandelnden Kinderärzten durch Fragebögen erhoben wer-
den. Die Datenerhebung erfolgt mit dem informierten Einverständnis
der Sorgeberechtigten unter strenger Beachtung des Datenschutzes,
der Vertraulichkeit und der ärztlichen Schweigepflicht. Den Sorge-
berechtigten wird in der Einverständniserklärung zugesichert, dass
die Daten pseudonymisiert und vertraulich behandelt, nur für die
genannten wissenschaftlichen Zwecke statistisch ausgewertet und
nicht an Dritte weitergegeben werden.
Epidemiologisch-fachwissenschaftlich ist es von sehr großer Bedeu-
tung, dass sich die Rahmenbedingungen während einer laufenden Stu-
die nicht verändern. Jede Zwischeninformation ist grundsätzlich ge-
eignet, die laufende Studie zu entwerten. Verlautbarungen über die
Studie während ihres Ablaufs sind daher in der Wissenschaft gänz-
lich unüblich.
Der Fragebogen wurde bisher ausschließlich im Kreis der an der Stu-
die Beteiligten verwendet. Seine Verbreitung würde nach aller Er-
fahrung nicht ohne Einfluss auf das Antwortverhalten der künftig
noch zu Befragenden bleiben. Es ist davon auszugehen, dass ein ver-
öffentlichter Fragebogen auch von solchen Eltern gelesen würde, die
wenig später von einem Todesfall ihres Kindes betroffen und in die
TOKEN-Studie eingeschlossen würden. Diese Eltern würden den Frage-
bogen dann bereits kennen und praktisch zum zweiten Mal beant-
worten. In verschiedenen Studien, z. B.
Cook T D, Campbell DT. Quasi-experimental design and analysis is-
sues for field settings. Chicago: Rand McNally College Publishing
Company, 1979
Lam TCM, Bengo P. A Comparison of three retrospective self-
reporting methods of measuring. American Journal of Evaluation
2003; 24; 65-80,
konnte gezeigt werden, dass jede erneute Beschäftigung mit einem
Fragebogeninstrument das Erinnerungsvermögen und das Antwortverhal-
ten verändert. Die Befragung im Rahmen der TOKEN-Studie würde da-
durch nicht mehr bei allen teilnehmenden Eltern in standardisiert
gleicher Weise erfolgen, und die Aussagekraft der Daten würde er-
heblich eingeschränkt.
Ein vergleichbarer Einfluss auf das Antwortverhalten künftig zu be-
fragender Personen kann von Informationen über das Antwortverhalten
bisheriger Studienteilnehmer erwartet werden. Zudem würde durch ei-
ne Verletzung der zugesicherten Vertraulichkeit ein unwiederbring-
licher Vertrauensverlust bei derzeit und zukünftig teilnehmenden
Eltern entstehen, der eine Weiterführung der Studie praktisch un-
möglich machen würde.
Der Vortrag von Herrn Prof. Schlaud wurde auf einer Tagung des Öf-
fentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) gehalten. Die Einrichtungen
des ÖGD, insbesondere die Gesundheitsämter, wirken bei der Durch-
führung der Studie als Partner mit. Der Vortrag diente ausschließ-
lich der vertraulichen Kommunikation innerhalb des Projekts. Er war
nicht für eine breite Öffentlichkeit bestimmt. Die Folien wurden
ausschließlich im Rahmen des gehaltenen Vortrags zu seiner Unter-
stützung gezeigt. Sie wurden darüber hinaus auch den Zuhörern weder
gedruckt noch in elektronischer Form zugänglich gemacht.
Aufgrund der Seltenheit von Todesfällen im ersten und zweiten Le-
bensjahr werden in der TOKEN-Studie erst nach Abschluss der gesam-
ten Erhebungszeit die Fallzahlen ausreichend hoch sein, um die wis-
senschaftlichen Fragestellungen mit der nötigen statistischen Si-
cherheit beantworten zu können. Vor Ablauf der Erhebungsphase dage-
gen sind die Daten nicht aussagekräftig und somit nicht interpre-
tierbar. Die anerkannte Leitlinie "Gute epidemiologische Praxis"
besagt daher zu recht: "Epidemiologische Studien sollen [...] erst
nach Abschluss der Rekrutierung sowie der Datenerhebung ausgewertet
werden",
Hoffmann W, Latza U, Terschüren C. Leitlinien und Empfehlungen zur
Sicherung von Guter Epidemiologischer Praxis (GEP) - überarbeitete
Fassung nach Evaluation. Gesundheitswesen 2005; 67: 217-225.
Genau das ist im Rahmen der TOKEN-Studie vorgesehen.
Die erhobenen Daten werden nach Abschluss der noch bis Mitte 2008
andauernden dreijährigen Studienphase in pseudonymisierter Form
statistisch ausgewertet. Nach Abschluss der Studie werden die wis-
senschaftlichen Ergebnisse und die eingesetzten Fragebogeninstru-
mente veröffentlicht und so für Jedermann zugänglich gemacht. In
den Ergebnisveröffentlichungen der TOKEN-Studie wird - wie wissen-
schaftlich üblich - auch die Datenqualität differenziert dargelegt
werden.

II.
Rechtlich sind die Voraussetzungen des Zugangs zu den verlangten
Informationen nicht gegeben.

1. Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob das Robert Koch-Institut
(RKI) auch im Hinblick auf seine wissenschaftlichen Forschungstä-
tigkeiten als Behörde im Sinne von § I Abs. I Satz I IFG tätig
wird. Dies wurde in unserem Bescheid verneint. Dem sind Sie in Ih-
rem Schreiben v. 12.11.2006 entgegengetreten.
Ebenfalls dahingestellt bleiben kann, ob die während der Durchfüh-
rung des Vorhabens bis zur Veröffentlichung des abschließenden Be-
richts ausgetauschten Informationen generell der durch § 3 Nr. 3
Buchst. b IFG geschützten Vertraulichkeit der behördlichen Beratun-
gen unterfallen.

2. Jedenfalls steht dem Inforationszugang der Schutz des behördli-
chen Entscheidungsprozesses nach § 4 Abs. I Satz I IFG entgegen.
Nach dieser Vorschrift soll ein Antrag auf Informationszugang abge-
lehnt werden für Arbeiten zur unmittelbaren Vorbereitung behördli-
cher Entscheidungen, soweit und solange durch die vorzeitige Be-
kanntgabe der Informationen der Erfolg bevorstehender behördlicher
Maßnahmen vereitelt würde.
Soweit Informationen über die Durchführung eines wissenschaftlichen
Forschungsvorhabens als amtliche Informationen einer Behörde über-
haupt vom Informationszugangsanspruch umfasst sind, unterfällt das
Vorhaben als behördliche Maßnahme auch dem Schutz nach dieser Vor-
schrift.
Ein erfolgreicher Abschluss der Studie würde - wie oben (I.) darge-
legt - durch ein vorzeitiges Bekanntwerden speziell des Fragebogens
und von Zwischenständen der Datenerhebung erheblich gefährdet. Ent-
sprechendes würde für diesbezügliche Informationen in den Vortrags-
folien gelten.

3. Der Zugang zu den anonymisierten Datensätzen ist auch nach § 3
Nr. 7 IFG ausgeschlossen, weil es sich bei den Datensätzen um ver-
traulich erhobene und übermittelte Informationen handelt und davon
auszugehen ist, dass das Interesse der Betroffenen an einer ver-
traulichen Behandlung fortbesteht.
Die Informationen wurden von akut trauernden Eltern nach Zusiche-
rung absoluter Vertraulichkeit allein für wissenschaftliche Zwecke
dem RKI anvertraut. Eine Weitergabe dieser Daten - auch in anonymi-
sierter Form - wurde seitens des RKI explizit ausgeschlossen. Auf-
grund der Seltenheit von Todesfällen im ersten und zweiten Lebens-
jahr wäre es vielfach möglich, von den anonymisierten Falldaten auf
Einzelpersonen zu schließen.

4. Der Übermittlung des Fragebogens und der Vortragsfolien steht
ferner der Schutz geistigen Eigentums nach § 6 Satz I IFG entgegen.
§ 12 des Urheberrechtsgesetzes weist allein dem Urheber das Recht
zu, zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. Ihm
ist es vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen
oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch sein wesentlicher
Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung ver-
öffentlicht ist.
Sowohl der Fragebogen als auch die Vortragsfolien unterliegen als
Schriftwerke dem urheberrechtlichen Schutz. Eine Veröffentlichung
ist bisher nicht erfolgt. Würden die Werke der interessierten Öf-
fentlichkeit zugänglich gemacht, würde das Erstveröffentlichungs-
recht gegenstandslos.
Angesichts der aufgezeigten Schutzbedürftigkeit der Information für
die Durchführung der Studie kann seitens des RKI bzw. seiner Be-
diensteten auf das Erstveröffentlichungsrecht nicht verzichtet wer-
den. Schutzwürdige Interessen Ihres Mandanten als Antragsteller an
einem Informationszugang, die über das allgemein im Informations-
freiheitsgesetz berücksichtigte Informationsinteresse hinausgehen,
sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Diesem Informations-
interesse wird durch die vorgesehene Publikation der Ergebnisse und
Methoden der Studie nach ihrem Abschluss ausreichend entsprochen.
Vor dem Hintergrund der geschilderten Sach- und Rechtslage kann ei-
ne andere Sachentscheidung nicht getroffen werden.
Mit freundlichen Grüßen, im Auftrag

-------------------------------------------------------------------
Kommentar
-------------------------------------------------------------------
Der Einfluß einer frühen öffentlichen Diskussion der Studie auf das
Antwortverhalten der Eltern und Ärzte ist aus meiner Sicht nur dann
von Bedeutung, wenn - wie von Impfkritikern befürchtet - von der
Studienleitung her versucht wird, bestimmte unerwünschte Ergebnisse
zu "vermeiden".
Da die Impfstoffhersteller an der Studie beteiligt sind, liegt die
Vermutung nahe, dass zumindest von dieser Seite Druck ausgeübt wird
und die Impfungen als Ursache für die Todesfälle der Kleinkinder
verschleiert werden sollen. Immerhin geht es für sie um Milliarden-
umsätze und für die Behörden um das politische Ziel einer möglichst
100%igen Durchimpfungsrate.
Rätselhafte Todesfälle von Säuglingen und Kleinkindern sind keine
Bagatelle, vielmehr ist die Aufklärung für Eltern und die Bevölke-
rung von enormer Wichtigkeit. Allen Versuchen der Behörde, die Ver-
schleierung der wahren Ursachen aus Rücksicht auf finanzielle Inte-
ressen der Pharmaindustrie, zu betreiben, muss entschieden entge-
gengetreten werden.
Im Grunde dürften wir keine Zeit verlieren und könnten auch sofort
in die Klage gehen, um möglichst schnell für rechtliche Klarheit zu
sorgen. Spätestens dann, wenn die Datenerhebung offiziell abge-
schlossen ist.
Um die Klage einreichen zu können, benötigen wir etwa 1.000 Euro.
Die Chancen, vor Gericht Recht zu bekommen, stehen nicht schlecht.

-------------------------------------------------------------------
Wofür Ihre Spenden verwendet werden
-------------------------------------------------------------------
Das am 1. Jan. 2006 in Kraft getretene Informationsfreiheitsgesetz
(IFG) gewährt jedem Bürger ein einklagbares Recht auf Einsicht in
interne Unterlagen von Bundesbehörden. Doch Recht haben und Recht
bekommen sind natürlich auch hier mitunter zwei Paar Stiefel. Wie
die Reaktionen der Behörden zeigen, sind sie in vielen Fällen nicht
gewillt, dem Auskunftsbegehren von Bürgern stattzugeben. Bereits im
Vorfeld muss man oft einen Rechtsanwalt hinzuziehen, damit die Be-
hörde überhaupt reagiert.

Sie können zur Klärung vieler offener Fragen im Zusammenhang mit
dem Impfen beitragen, indem Sie entweder selbst eine Anfrage nach
dem IFG stellen - oder eine der bereits laufenden Anfragen finan-
ziell unterstützen.

Überweisen Sie Ihre Spende bitte auf folgendes Konto:
"Arbeitsgemeinschaft Bürgerrecht & Gesundheit e.V." (gemeinnützig),
Kto.-Nr.: 2039206
BLZ: 60050101
Bank: LBBW
Stichwort: "Rechtsfonds"
Ihre Spende ist steuerlich absetzbar. Eingang und Verwendung Ihrer
Spenden werden auf folgender Webseite dokumentiert:
http://www.agbug.de/spenden

+++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++
Impressum
+++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++

Der "impf-report" Nachrichtendienst ist ein Angebot des freien
Journalisten Hans U. P. Tolzin.

Die Inhalte des "impf-report" Newsletters und der "impf-report"
Zeitschrift sind nicht identisch. Ein kostenloses Probeheft der
Zeitschrift können Sie bei untenstehender Adresse anfordern.

Der Bezug des Nachrichtendienstes ist grundsätzlich kostenlos. Sei-
ne Aufrechterhaltung nimmt natürlich einen nicht unerheblichen
Zeitaufwand in Anspruch. Sie können diese Arbeit durch eine jährli-
che Kostenbeteilung ab 24 Euro unterstützen. Verbunden ist damit
zusätzlich ein Zugang zum Internet-Archiv der "impf-report" Zeit-
schrift. Bei entsprechendem Interesse schreiben Sie mir bitte unter
dem Stichwort "Kostenbeteiligung für Nachrichtendienst".

Namentlich gekennzeichnete Beiträge geben nicht unbedingt die Mei-
nung der Redaktion wieder. Alle Texte ohne Gewähr. Ich fordere mei-
ne Leser ausdrücklich auf, jede in dieser Publikation verbreitete
Aussage, sei sie für oder gegen das Impfen, sorgfältig zu prüfen!
Ich kann keinerlei Verantwortung für die Folgen gesundheitlicher
Entscheidungen übernehmen, die sich auf diese Publikation berufen.
Bitte ziehen Sie immer rechtzeitig einen Arzt oder Heilpraktiker
Ihres Vertauens zu Rate. Alle Rechte bei Hans U. P. Tolzin bzw. den
jeweiligen Autoren.

Kontakt:
Hans U. P. Tolzin
Marienstr. 9
70771 Leinfelden-Echterdingen
Fon 0711/7941 319-1
Fax 0711/7941 319-2
Webseite: http://www.impf-report.de
Email: redaktion@impf-report.de