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Unabhängiger Nachrichtendienst rund ums Impfen  Ausgabe Nr. 17/2007
Von Eltern für Eltern                               28. August 2007
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IFG-Anfrage Nr. 02 vom 22. April 2006 an das RKI (per Email):
Meldedaten von Impfnebenwirkungen
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Hintergrund der Anfrage
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Selbst nach Inkrafttreten des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) am 1.
Jan. 2001 und der damit einhergehenden Meldepflicht für Impfkompli-
kationen veröffentlichte die zuständige Behörde, das PEI, die Melde-
daten nur sehr sporadisch und unvollständig. Da das PEI aufgrund des
IfSG verpflichtet ist, die Komplikationsmeldungen (zumindest jene,
die den IfSG-Meldeweg nehmen) innerhalb kurzer Zeit an das RKI wei-
terzuleiten, fragte ich - nach den bisherigen frustrierenden Erfah-
rungen mit dem PEI - diesmal beim RKI an.

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Meine Anfrage an das RKI vom 22. April 2006
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Sehr geehrte Damen und Herren, laut IfSG §11 Absatz 2 stellt Ihnen
das PEI innerhalb einer Woche die Daten gemeldeter Verdachtsfälle
einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden ge-
sundheitlichen Schädigung zur Verfügung.

1. Bitte teilen Sie mir mit, wie viele Meldungen dieser Art es jähr-
lich ab 2001 bis einschließlich 2005 gegeben hat

2. Bitte teilen Sie mir mit, welche Daten zu den Verdachtsfällen vom
PEI mitgeliefert werden

3. Bitte übermitteln Sie mir die Datensätze dieser Meldungen in ei-
nem üblichen Datenbankformat

Ich bitte um eine umgehende Empfangsbestätigung.
Mit freundlichen Grüßen

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Eingangsbestätigung des RKI am 26. April 2006
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Meine Rückfrage am 2. Juni 2006
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Sehr geehrte Frau G., laut IFG §7, Abs. 5 ist die Auskunft "unver-
züglich" bzw. innerhalb eines Monats zu erteilen. Ich bitte um Bear-
beitung meiner Anfrage bis 15. Juni.
Mit freundlichen Grüßen

22. Juli 2006: Ich beauftrage meinen Rechtsanwalt, den Fall zu über-
nehmen. Er kommt aus zeitlichen Gründen jedoch vorerst nicht dazu,
aktiv zu werden.

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Auskunft des RKI am 24. Okt. 2006
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Für mich völlig überraschend schickt mir das RKI eine CD mit einer
Datenbank. Sie enthält die Meldungen von Impfkomplikationsverdachts-
fällen nach dem IfSG von 2001 bis 2005.
Die Datenbank liegt in einem geschlossenen Format vor, das heißt,
die Datensätze können bedingt nach Spalten sortiert, aber nicht nach
bestimmten Kriterien durchsucht und vor allem auch nicht in ein gän-
giges Datenbankformat (z.B. dBase) exportiert werden.

Originaltext RKI:

Hinsichtlich der weitergehenden Angaben zur Person des Patienten und
zu den diagnostischen Einzelheiten des Falles steht dem Anspruch auf
Informationszugang der Schutz der personenbezogenen Daten des Be-
troffenen entgegen. Die Angaben können zwar nicht systematisch, aber
in Einzelfällen, soweit entsprechende Zusatzinformationen vorhanden
sind, eine Reidentifizierung der Betroffenen ermöglichen. Für denje-
nigen, der über derartige Zusatzinformationen verfügt, könnten dann
gesundheitsbezogene Einzelinformationen über den Betroffenen offen-
bar werden, deren Übermittlung § 5 Abs. 1 Satz 2 des Informations-
freiheitsgesetzes i.V.m. § 3 Abs. 9 des Bundesdatenschutzgesetzes
strikt untersagt, soweit nicht der Betroffene ausdrücklich eingewil-
ligt hat. Die Einholung eines eventuellen Einverständnisses jedes
Einzelnen der Betroffenen ist dem RKI nicht möglich, weil diese -
wie schon gesagt - aus den für das RKI verfügbaren Daten nicht sys-
tematisch ermittelt werden können und dürfen.
Der Gebührenerhebung [30 Euro] liegt § 1 Abs. 1 der Informationsge-
bührenordnung i.V.m. dem Gebührentatbestand nach Teil A Nr. 1.2 des
zugehörigen Gebühren- und Auslagenverzeichnisses zu Grunde.
Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines
Monats nach Bekanntgabe beim Robert-Koch-Institut, Nordufer 20,
13353 Berlin schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch erhoben
werden. Mit freundlichen Grüßen

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Kommentar
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Die Herausgabe der IfSG-Meldedaten ist ein großer Teilerfolg für die
Impfkritik. Die Auswertung der gesperrten Datei erwies sich jedoch
als enorm schwierig, so dass ich über den "impf-report"-Newsletter
um Mithilfe bei der manuellen Übernahme der Daten in ein gängiges
Tabellenkalkulationsprogramm bat. Etwa zwei Dutzend Freiwillige be-
teiligten sich daraufhin an dieser Aktion. Das Ergebnis finden Sie
im Internet unter:

http://www.impfkritik.de/ifsg-meldungen

Eine erste "Hitliste der tödlichsten Impfstoffe" erschien im der
Zeitschrift "impf-report", Ausgabe 24/25, Nov./Dez. 2006.
Die Frage ist nun, welche patientenbezogenen Daten das RKI zurückbe-
halten hat. Soweit es sich um diagnostische Einzelheiten des Falles
handelt, könnten diese durchaus bei der Identifikation möglicher
Risikofaktoren helfen bzw. überprüfbar machen, in wie weit die Be-
hörden diese Daten zu diesem Zwecke heranziehen könnten. Die Frage
der Relevanz der zurückgehaltenen Daten ist jedoch nicht zu beant-
worten, so lange unklar ist, um welche Daten es geht.

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Widerspruch meines Rechtsanwalts am 12. Nov. 2006
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Namens und im Auftrag meines Mandanten erhebe ich gegen den vorge-
nannten Bescheid Widerspruch, soweit dem Begehr meines Mandanten
nicht ensprochen wurde. Zur Begründung beziehen Sie sich auf den
Datenschutz. Dieser Begründung vermögen wir jedoch im Ergebnis nicht
zu folgen.
Insbesondere wird bestritten, dass die erbetenen Daten Angaben im
Sinn von § 3 Abs. 9 des Bundesdatenschutzgesetzes enthielten. Äu-
ßerstenfalls könnten die Angaben nur mit einem unverhältnismäßig
großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer vielleicht
bestimmbaren Person zugeordnet werden (vgl. § 3 Abs. 5 BdSG). Das
würde aber nicht reichen, um den Informationsanspruch meines Mandan-
ten nach dem IFG auszuschließen. Ich darf Sie deshalb höflich darum
bitten, Ihre Position unter diesem Aspekt noch einmal zu überprüfen.
Mit freundlichen Grüßen

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Rückfrage meines Anwalts am 21. März 2007
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Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Schreiben vom 12.11.06 hatte ich Widerspruch gegen Ihren Be-
scheid vom 19.10.06 erhoben (...). Hierauf ist bis heute keine Reak-
tion eingegangen. Ich möchte Sie höflich bitten, dies nun unverzüg-
lich nachzuholen. Hierfür habe ich mir eine Frist bis 31. März vor-
gemerkt. Sollte es Ihnen nicht möglich sein, mir innerhalb dieser
Frist eine Antwort zu geben, müsste ich meinem Mandanten empfehlen,
ohne weitere Nachricht gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Mit freundlichen Grüßen

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Schreiben des RKI am 27. März 2007
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Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt, die o.g. Angelegenheit wirft für
uns wichtige fachliche und rechtliche Fragen auf, deren Klärung noch
einige Zeit in Anspruch nehmen wird. (...) Auf Ihre Schreiben werden
wir unaufgefordert schnellstmöglich zurückkommen. Bis dahin danken
wir Ihnen für Ihr Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen

Zwischenzeitliche Telefonate meines Rechtsanwalts mit dem RKI

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Schreiben des RKI am 9. Mai 2007
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Wir möchten Ihnen mitteilen, dass wir beabsichtigen, den Widerspruch
abzuweisen. Zuvor möchten wir Ihnen die Gelegenheit zur ergänzenden
Stellungnahme geben. Insbesondere bitten wir Sie, uns mitzuteilen,
ob Sie unter den nachstehend dargelegten Umständen Ihren Widerspruch
aufrecht erhalten wollen.
Der von uns beabsichtigten Entscheidung liegen folgende Erwägungen
zu Grunde:
(...) Der zur Begründung Ihres Widerspruchs vertretenen Auffassung
können wir uns nicht anschließen. Gerade die Anordnung der Informa-
tionen in einer Datenbank ermöglicht es nämlich demjenigen, der be-
reits über geeignete Informationen über einen Betroffenen verfügt,
z.B. über einzelne Personenstands- oder Krankheitsdaten, mit ver-
hältnismäßig geringem Aufwand weitere gespeicherte Informationen
über den Betroffenen zu ermitteln. Bei ihnen handelt es sich daher
um personenbezogene Daten, auch wenn eine systematische Ermittlung
der Betroffenen anhand der gespeicherten Daten in der Tat nur unter
unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist.
Andere Gesichtspunkte, die die Richtigkeit der getroffenen Entschei-
dung in Frage stellen, sind nicht ersichtlich. (...)

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Prognose
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Es ist nicht zu erwarten, dass die Antwort meines Anwalts, die dem-
nächst an das RKI ergehen wird, etwas an der (fast) getroffenen Ent-
scheidung ändern wird. Der nächste Schritt wäre dann der Gang vor
das Verwaltungsgericht.

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Durchsetzung des Informationsfreiheitsgesetzes
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Kto.-Nr. 2039206
BLZ 60050101
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Impressum
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