IFG-Anfrage Nr. 140: "Behördenstellungnahmen an den Petitionsausschuss"

Letzte Aktualisierung: 8. April 2018

Hintergrund: Vor noch ein paar Jahren erhielt jemand, der eine Petition an den Deutschen Bundestag richtete, auf Nachfrage Einblick in die vom Petitionsausschuss angeforderten Stellungnahmen der zuständigen Bundesbehörden.

Im Zusammenhang mit einer von mir am 18. April 2015 eingereichten Petition zur HPV-Impfung (Pet.-Nr. 51765) wurde mir dies jedoch verweigert. Das Petitionsverfahren wurde im Übrigen vom Ausschuss abgeschlossen und meiner Petition (Einsetzung eines Untersuchungsausschusses) nicht stattgegeben. Die Begründung war unter anderem: In keinem einzigen Fall sei bisher ein Zusammenhang zwischen der HPV-Impfung und gemeldeten Todesfällen bewiesen worden.

Die Haltung der zuständigen Behörden und des Petitionsausschusses in dieser Frage ist von einem unverkennbaren Zynismus geprägt - wird doch den Geschädigten die Beweislast auferlegt und nicht den Herstellern.. Da Impfungen ausschließlich Gesunden zur Vorsorge verabreicht werden, wäre die richtige Frage im Zusammenhang mit der Impfstoffsicherheit, ob die Hersteller diesen Zusammenhang nachweislich ausschließen können!

Um die vom Petitionsausschuss möglicherweise eingeholten Stellungnahmen des Gesundheitsministeriums und den ihm untergeordneten Bundesbehörden doch noch zu bekommen, stellte ich am 16. November 2015 einen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz.

Mein Antrag wurde mit Schreiben vom 8. Dez. 2015 abgelehnt. Begründung: Das Informationsfreiheitsgesetz sei für den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages nicht anwendbar, denn er erfülle keine öffentlich-rechtlichen Verwaltungsaufgaben.

Gegen diese Ablehnung legte meine Rechtsanwältin am 8. Januar 2016 Widerspruch ein.

Der Widerspruch wurde mit Datum vom 12. Februar 2016 vom Petitionsausschuss zurückgewiesen.

Am 14. März 2016 reichte meine Anwältin vor dem Verwaltungsgericht Berlin Klage ein.

Das Gericht fragte daraufhin an, ob beide Seiten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden seien.

Dazu gaben sowohl der Petitionsausschuss als auch ich (am 23. Mai 2016) unsere Einwilligung.

Am 13. September 2016 entschied das Gericht, dass meine Klage abgelehnt wird. Es schloss sich dabei der Argumentation des Petitionsausschusses an.

Am 13. Oktober 2016 stellte meine Anwältin beim Oberverwaltungsgericht Berlin einen Antrag auf Zulassung zur Berufung.

Am 14. November 2016 begründete meine Anwältin den Antrag auf Berufungszulassung.

Am 29. Dez. 2016 bezieht der Bundestag dazu Stellung.

Am 17. Oktober 2017 weist das OVG Berlin-Brandenburg den Antrag auf Berufungszulassung zurück.

Es ist der Auffassung, es sei nicht ausreichend dargelegt worden, dass die Frage nach dem Anspruch auf Einsicht in die Akten des Petitionsausschusses für eine Vielzahl an Fällen Bedeutung habe. Alleine die Tatsache, dass eine Vielzahl an Petitionen eingereicht würden, würde hierfür nicht ausreichen, es sei damit nicht gesagt, dass unter diesen Petenten viele Akteneinsicht begehren würden.

Außerdem sei es aufgrund des Gesetzeswortlautes und der bisherigen Rechtsprechung geklärt, dass der Petitionsausschuss verfassungsrechtliche und nicht behördliche Aufgaben wahrnehme.

Ein Informationszugang sei auch zur Wahrung der Effektivität des Petitionsrechts nach Art. 17 GG nicht unerlässlich. Außerdem sei in der Mitteilung des Petitionsausschusses vom 27.05.2015 weit mehr als die Mindest-Information mitgeteilt worden. Diese Mitteilung erlaube  ohne weiteres die Prüfung, ob mit der Petition in sachlicher Weise umgegangen worden sei. Der Anspruch aus Art. 17 GG beschränke sich auf die sachliche Prüfungs- und Erledigungspflicht, ein darüber hinaus gehender Kontrollanspruch im Wege der Akteneinsicht bestehe nicht.

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