IFG-Anfrage Nr. 107 / BMG / Interessenkonflikte der "alten" STIKO

Stand: 29. Mai 2011

Vorgeschichte: Siehe IFG-Anfrage Nr. 28

IFG-Anfrage vom 14. Januar 2010 an das Bundesgesundheitsministerium:  Unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz bitte ich um Überlassung interner Unterlagen, aus denen hervorgeht, welche möglichen Interessenkonflikte die Mitglieder der Ständigen Impfkommission (STIKO) der letzten Amtsperiode (2004 bis 2007) gegenüber dem BMG angegeben haben. Ich bitte um eine Eingangsbestätigung und Bearbeitung innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist.

14. Januar 2010: Eingangsbestätigung und Rückfrage wegen der Begründung für Rücknahme der Klage (IFG-28) und Stellen einer neue Anfrage, um ein vermutetes Prozessrisiko zu vermindern.

21. Januar 2010: Erneute Rückfrage des BMG per Brief

8. April 2010: Meine Antwort per Email

11. Mai 2010: Mein Rechtsanwalt mahnt die Bearbeitung an.

Okt. 2010: Wir reichen die Klage ein

14. April 2011: Das Gericht entscheidet unter Abwesenheit der streitenden Parteien gegen eine Freigabe der gewünschten Informationen. Mit viel Mühe werden vor allem formale Gründe zusammengetragen und angeführt. Es ist deutlich spürbar, dass das Gericht keinesfalls gewillt ist, meinem Anliegen stattzugeben. Eine Berufung erscheint wenig aussichtsreich. Man müsste eine neue, eindeutig formulierte IFG-Anfrage stellen. Da jedoch der zeitliche Abstand zu der betreffenden STIKO-Amtsperiode immer größer wird, entscheide ich in Absprache mit meinem Rechtsanwalt und einem der wichtigsten AGBUG-Sponsoren, das Verfahren einzustellen.

Im Verlaufe des Verfahrens widersprach sich das BMG in einem aus meiner Sicht wesentlichen Punkt selbst: Mein Interesse an Einblick in die Selbstauskünfte überwiege nicht das Interesse der STIKO-Mitglieder auf Privatsphäre. In einem Schreiben des BMG vom 13. März 2008, in dem mir der Link zur neuen Webseite mit den veröffentlichten Selbstauskünften der STIKO-Mitglieder mitgeteilt wurde, heißt es jedoch wörtlich: "An den von Ihnen erbetenen Informationen besteht in einer breiteren Öffentlichkeit Interesse." siehe dazu auch IFG-093

Der komplette Wortlaut des Urteils des VG Köln mit einer Übersicht des ganzen Verfahrens  


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