IFG-Anfrage Nr. 073 vom 11. Juli 2007 / Stand: 19. Feb. 2009

Ist ein Vergleich des Gesundheitszustandes zwischen Geimpften und Ungeimpften im Rahmen der KiGGS-Studie konkret geplant


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Hintergrund:

Es gibt keinen einzigen in Deutschland zugelassenen Impfstoff, der Nutzen und Wirksamkeit durch einen plazebokontrollierten doppelblinden Vergleich zwischen Geimpften und Ungeimpften nachweisen kann. Der offizielle Grund: Ethische Bedenken.

Dieses Argument ist jedoch als reine Schutzbehauptung zu werten, da auch bei Tierimpfstoffen keine solchen Studien üblich sind. Die Frage, ob Geimpfte wirklich gesünder sind, kann somit mangels Daten nicht eindeutig beantwortet werden.

Das Robert-Koch-Institut (RKI), die oberste Seuchenberhörde in Deutschland, hat jedoch kürzlich eine groß angelegte Studie unter der Bezeichnung KiGGS mit fast 18.000 Kindern und Jugendlichen durchgeführt und dabei den allgemeinen Gesundheitszustand und auch den Impfstatus erhoben. Da mindestens 3 % der erfassten Kinder ungeimpft sein dürften, wäre hier ein Vergleich der Gesundheitsdaten möglich. Frühere Anfragen und die inzwischen umfangreichen Publikationen des RKI zur Studie ließen jedoch eine Absicht, eine derartige Auswertung vorzunehmen, nicht erkennen. Die nachfolgende Anfrage nach dem IFG sollte klären, ob eine solche Auswertung geplant ist und wenn ja, nach welchen Kriterien ausgewertet werden soll.


11. Juli 2007 - Meine Anfrage an das RKI:

Sehr geehrte Damen und Herren, unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz bitte ich um die Überlassung von internen Unterlagen Ihres Hauses, aus denen hervorgeht,

  1. ob eine Auswertung der durch KIGGS gewonnenen Daten bezüglich des Gesundheitszustandes von Geimpften im Vergleich zu Ungeimpften geplant ist
  2. wann sie zu erwarten ist
  3. und nach welchen Kriterien diese Auswertung vorgenommen werden soll

10. Aug. 2007 - Eingangsbestätigung des RKI


21. Aug. 2007 - Auskunft des RKI zu zwei der drei Teilfragen:

Ihr Zeichen: IFG-73 - Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz - KIGGS Vergleich Geimpfte-Ungeimpfte

Sehr geehrter Herr Tolzin, zu Ihrem Antrag nehmen wir wie folgt Stellung:

I. Die wissenschaftliche Auswertung der im Kinder- und Jugendgesundheitssurvey (KiGGS) erhobenen Daten ist mit dem Erscheinen erster deskriptiver Ergebnisse im Bundesgesundheitsblatt (2007; 50 (5-6): 529-910) keineswegs abgeschlossen. Im Weiteren werden tiefergehende, analytische Fragestellungen zu einer Vielzahl von gesundheitlichen Aspekten bearbeitet, darunter auch vergleichende Auswertungen von Geimpften und Ungeimpften.

Die allen Auswertungsvorhaben zugrunde liegenden Planungspapiere unterliegen der Vertraulichkeit. Aufgrund der Konkurrenzsituation wissenschaftlicher Arbeitsgruppen um innovative Publikationen würde eine Veröffentlichung noch nicht umgesetzter Auswertungskonzepte mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu führen, dass die darin beschriebenen Fragestellungen und methodischen Vorgehensweisen von anderen Wissenschaftlergruppen aufgegriffen und umgesetzt werden, die dann einer Publikation des Robert Koch-Instituts (RKI) womöglich zuvorkommen. Eine Veröffentlichung der Planungspapiere würde somit die weitere Auswertung und Publikation der KiGGS-Ergebnisse erheblich beeinträchtigen.

Nach derzeitigem Planungsstand werden die Veröffentlichungen von KiGGS-Auswertungsergebnissen voraussichtlich bis zum Ende des Jahres 2010 weitgehend erschienen sein. Die vorgesehenen Publikationen werden sukzessive veröffentlicht werden. Hinweise auf erschienene Veröffentlichungen werden vom RKI bekannt gemacht (u. a. www.rki.de und www.kiggs.de). Zum Teil werden auch die Publikationen selbst zum Herunterladen angeboten. In den Publikationen werden wie wissenschaftlich üblich die angewandten Methoden und Kriterien ausführlich beschrieben sein.

II. Unter den vorstehend geschilderten Umständen besteht der geltend gemachte Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz nicht. Ihm steht entgegen, dass durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der beabsichtigten Auswertungen und Publikationen der Ergebnisse durch das RKI vereitelt würde (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 IFG). Es würden auch die Beratungen innerhalb des RKI über die Planung der Auswertung der erhobenen Daten beeinträchtigt (vgl. § 3 Nr. 3 Buchst. b IFG). Ferner steht der Schutz des geistigen Eigentums an den Planungspapieren ihrer Überlassung entgegen (vgl. § 6 Satz 1 IFG).

Der Antrag auf Herausgabe der von Ihnen begehrten internen Unterlagen wäre somit abzulehnen.

III. Wir bitten Sie, uns mitzuteilen, ob und ggf. aus welchen Gründen Sie angesichts des Vorstehenden Ihren Antrag aufrechterhalten möchten.

Soweit wir in dieser Angelegenheit nicht mehr von Ihnen hören, gehen wir davon aus, dass Sie Ihren Antrag nicht weiter verfolgen.

Mit freundlichen Grüßen, im Auftrag

Kommentar:

Keine der Bundesbehörden hat bisher die geringste Anstrengung unternommen belastbare Vergleichsdaten über den Gesundheitszustand von Geimpften und ungeimpften durch ergebnisoffene Studienzu erheben. Vermutlicher Hintergrund: Dies könnte dem sogenannten "Impfgedanken" schaden, und dies würde für die verantwortlichen Behördenmitarbeiter zweifellos Karriere-Nachteile nach sich ziehen. Die halbherzige Bestätigung, dass man einen solchen Vergleich vornehmen wolle, erschien mir deshalb unglaubhaft. Ich bestand deshalb auf Beantwortung der dritten Teilfrage.


14. Nov. 2007 - Mein Anwalt mahnt die Beantwortung auch der dritten Teilfrage an


14. Dez. 2007 - das RKI bittet um Aufschub wegen Urlaub und des "hohen Aufkommens von Anfragen nach dem IFG"


19. Dez. 2007 - Ablehnungsbescheid des RKI zur dritten Teilfrage


Mein Schreiben an meinen Rechtsanwalt: "Das Ziel meiner Anfrage war, das RKI auf eine Aussage festzulegen, ob die gesundheitlichen Daten von Geimpften und Ungeimpften tatsächlich verglichenwerden. Das RKI hat dies grundsätzlich bejaht, will die Daten aber erst 2010 veröffentlichen. Zu befürchten ist, dass das RKI die ausgewerteten Vergleichsdaten nur selektiv veröffentlichen wird, nämlich nur soweit, wie bestimmte Ergebnisse herauskommen. Ich halte das für den eigentlichen Grund, warum das RKI sich weigert, die geplanten Auswertungsparameter zu benennen. Das Hauptargument, andere Wissenschaftler könnten dem RKI bei der Veröffentlichung zuvorkommen, halte ich nicht für stichhaltig, ich kenne keinen Präzedenzfall. Zumal KIGGS aus Steuergeldern finanziert wurde. Ich hätte es also vom RKI gerne etwas konkreter und bitte deshalb darum, Widerspruch einzulegen."


21. Jan. 2008 - Widerspruch meines Rechtsanwalts:

"(...) Ohne in irgendeiner Weise zu unterstellen - dies sei ausdrücklich betont - dass die ausgewerteten Vergleichsdaten nur selektiv in Abhängigkeit von den Ergebnissen veröffentlicht werden, liegt meinem Mandanten jedoch auch daran, die geplanten Auswertungsparameter zu erhalten. Welche Auswertungen sind geplant / bestätigen die KiGGS-Daten, dass Geimpfte gesünder sind als Ungeimpfte?

Wenn wir Ihr Hauptargument richtig verstehen, geht es darum, andere Wissenschaftler könnten einen Vorsprung bei etwaigen Veröffentlichungen erhalten. Sollte dies zutreffen, wäre das sicherlich kein stichhaltiges Argument, zumal KiGGS aus Steuergeldern finanziert wurde. (...)"


7. Feb. 2008 - Das RKI teilt uns mit, dass man beabsichtige, den Widerspruch abzuweisen

"(...) Zuvor möchten wir Ihnen Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme geben. (...)"


15. März 2008 - Das RKI weist den Widerpruch ab


14. April 2008 - Mein Rechtsanwalt reicht Klage ein:

"(...) Die ablehnende Begründung des RKI ist nicht stichhaltig. Gründe, die der Auskunftserteilung entgegenstünden, bestehen nicht. Da das RKI die Auskunftserteilung verweigert, ist Klage geboten."


21. Mai 2008 - Die zuständige Richterin rät zur Rücknahme der Klage

Es bestünden geringe Erfolgsaussichten. "Ich rege daher - im Kosteninteresse - an, die Rücknahme der Klage zu erwägen."


28. Juli 2008 - Erweiterte Klagebegründung durch meinen Rechtsanwalt


30. Sept. 2008 - Erwiderung des RKI


22. Okt. 2008 - Mündliche Verhandlung vor dem VG Berlin (AZ: VG 2 A 60.08):

Die Vertreter des RKI bestätigen laut Protokoll die Absicht, einen Vergleich des Gesundheitszustandes zwischen Geimpften und Ungeimpften vorzunehmen. Diese Auswertung sei bis Ende 2010 zu erwarten. Das Planungspapier für diese Auswertung umfasse 10 Seiten. "Es enhält eine kurze Darstellung des Problems, die Fragestellung wird formuliert, die möglichen Methoden werden beschrieben und mögliche Konsequenzen und Schlussfolgerungen dargestellt. Das Planungspapier sagt aus, welche Daten mit welchen Kriterien nach welchen Methoden wie ausgewertet werden. (...). Wenn wir unsere Planungspapiere herausgeben würden, könnten andere Wissenschaftlergruppen genau das umsetzen, was wir uns ausgedacht haben." Im Übrigen sei geplant, bis Ende 2008 große Teile der KiGGS-Daten als "public use file" für die Nutzung durch die Fachöffentlichkeit freizugeben.


"Urheberrecht sticht Informationsfreiheit" Die Klage wird abgewiesen:

Dem Anspruch auf Informationszugang stehe der Schutz geistigen Eigentums entgegen. Das Planungspapier des RKi genieße urheberrechtlichen Schutz. "Die Beklagte hat hinreichend dargelegt, dass das Planungspapier das Ergebnis eines geistigen Schaffungsprozesses mehrerer Wissenschaftler des Robert-Koch-Instituts ist. (...)"

Das Gericht hat die Klage also einzig und allein daran scheitern lassen, dass der Schutz des geistigen Eigentums einem Informationszugang entgegenstehe. Das ist jedoch eine in der Literatur und der Rechtsprechung umstrittene Frage, abgesehen von Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift und der Rechtmäßigkeit der uneingeschränkten Anwendung in diesem speziellen Fall. 


22. Nov. 2008 - Mein Rechtsanwalt beantragt die Berufung vor dem OVG Berlin


5. Jan. 2009 - Mein Rechtsanwalt begründet die Berufung vor dem OVG Berlin:

Die Beanspruchung geistigen Eigentums für das 10seitige Planungspapier wird bestritten. Das geistige Eigentum könne sich auf die besondere Form und Gestaltung des Papiers beziehen, nicht aber auf den nackten Inhalt.

Zudem sei das Auskunftsersuchen nicht auf dem Planungspapier beschränkt. Es gebe sicherlich noch weitere Unterlagen, z. B. Sitzungs- oder Gesprächsprotokolle, aus denen hervorgehe, dass die Auswertung geplant sei und welche Kriterien sie zu erfüllen habe. Die Einschränkung auf das Planungspapier durch das Gericht sei ein Formfehler.


Kommentar: Tatsächlich bin ich nicht absolut auf dieses 10seitige Planungspapier fixiert. Diesem Papier muss eine Planungsstufe vorausgegangen sein, in der das Ziel der Auswertung und wesentlichen Kriterien in großen Zügen umrissen wurden. Und hiervon muss es ein Sitzungs- oder Gesprächsprotokoll geben. Dies wäre etwas, was mich davon überzeugen könnte, dass eine Auswertung in meinem Sinne tatsächlich geplant wird und dass sich das RKI auf diesen Vergleich öffentlich festgelegt hat. Um diese Festlegung geht es mir ja letztlich.

Teilerfolg:  Als Teilerfolg sehe ich es an, dass sich das RKI in seinem Bescheid und im Gerichtsprotokoll grundsätzlich darauf festgelegt hat, die diskutierte Auswertung vorzunehmen. Nicht beantwortet ist für mich die Frage, ob es sich hierbei um einen reine Schutzbehauptung handelt. Schließlich wird - auch in Deutschland - seit über 200 Jahren geimpft, ohne dass jemals ein ergebnisoffener Vergleich zwischen Geimpften und Ungeimpften als Zulassungsvoraussetzung für einen Impfstoff vorgenommen wurde.


22. April 2010: Gütetermin vor dem OVG Berlin und Abschluss eines Vergleichs

Auszug aus dem Sitzungsprotokoll:

"Zu der KiGGS-Studie erklärte Herr Dr. Schlaud, es habe im Vorfeld der Auswertung der Daten verschiedene Überlegungen dazu gegeben, nach welcher Verfahrensweise und auf welche Art und Weise die Daten bewertet werden sollten. Dazu seien unterschiedliche Papiere entstanden, u. a. auch das vom Verwaltungsgericht angesprochene etwa zehn Seiten lange "Planungspapier". Außer diesem Zehn-Seiten-Papier habe es aber durchaus zu der Ausertungsphase weitere Schriftstücke gegeben. Herr Dr. Schlaud erklärte weiter:

"Auf der Ebene des Robert-Koch-Instituts seien im Rahmen der KiGGS-Studie die gewonnenen Daten mittlerweile ausgewertet worden. Es sei eine Publikation beabsichtigt, die dem Deutschen Ärzteblatt zur Veröffentlichung vorliege. Aus seiner Sicht könne erwartet werden, dass der Verlag des Deutschen Ärzteblatts etwa bis Ende Mai 2010 eine Grundentscheidung über die Veröffentlichung treffen werde. Zurzeit befinde er sich mit seiner Kollegin in dem Stadium einer Überarbeitung des Manuskripts. Wann genau eine Veröffentlichung im Deutschen Ärzteblatt für den Fall der Annahme des Manuskrips durchgeführt werde, sei ihm nicht bekannt und könne von ihm auch nicht beeinflusst werden." (...)

Vergleich: Zu dem Verfahren OVG 12 N 140.08 erklärt das Robert-Koch-Institut, dass in Auswertung der "KiGGS-Daten" eine Veröffentlichung vorgesehen ist, die den Vergleich des Gesundheitszustandes von Geimpften und Ungeimpften zum Gegenstand hat. Aus dieser Veröffentlichung werden die Kriterien der Auswertung entsprechend den Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis hervorgehen."

Die Gerichtskosten werden gegeneinander aufgehoben.


Abschließender Kommentar:

Ob die im versprochenen Artikel veröffentlichten Daten brauchbar sind, bleibt abzuwarten. Ohne den durch die IFG-Anfrage und Klage erzeugten Druck hätte es diese Auswertung und diese Publikation möglicherweise niemals gegeben.


 Stand Mai 2011:

Das RKI hat inzwischen als Ergebnis der KiGGS-Studie auf einem Allergologen-Kongress berichtet, dass Geimpfte einem geringeren Allergie-Risiko ausgesetzt seien als Ungeimpfte. In späteren Publikationen ist jedoch nicht mehr davon die Rede.


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