IFG-Anfrage Nr. 004 vom 19. April 2006

Meldedaten der Impfkomplikationen von 1987 bis 2005

Die deutschen Gesundheitsbehörden behaupten mehr oder weniger pauschal, die Impfstoffe seien sicher. Doch worauf genau beruht diese Sicherheit? Auf welchen wissenschaftlichen Studien und Daten bezieht man sich? Dies zu klären war Ziel der Anfrage an das Paul-Ehrlich-Institut (PEI). Das PEI ist die deutsche Zulassungsbehörde für Impfstoffe.

Eine wichtige Quelle für Daten zur Beurteilung der Impfstoffsicherheit stellen die Meldedaten von Impfkomplikationen dar. Seit 2001 gibt es sogar eine Meldepflicht für jeden Verdachtsfall einer Impfkomplikation.

Bereits am 17. März hatte ich das PEI unter anderem um die Meldedaten der Impfkomplikationen der Jahre 2000, 2004 und 2005 gebeten. Da ich mich im Sinne des IfSG möglicherweise nicht präzise genug ausgedrückt hatte, gab es zunächst einiges Hin und Her um die genauen Formulierungen (siehe auch jahrgang/2007/16.htm und impf-report Zeitschrift Nr. 28).

In meinem nächsten Versuch bat ich unter anderem um eine Aufschlüsselung der Meldungen nach Meldequellen, um beurteilen zu können, wie die neue Meldepflicht ab dem Jahr 2001 gegriffen hatte.

Das Ergebnis:

Das PEI konnte mir die Zahlen erst ab 1992 zur Verfügung stellen. Für die Zeit davor gab es keine Statistik, die eine differenzierte Betrachtungsweise zuließ. Die Behörde hatte vielmehr alle Meldungen einfach in der Reihenfolge des Eingangs abgeheftet. Meldedaten 1992 bis 2005

Auch für den Zeitraum 1992 bis 2005 musste diese Statistik erst explizit zusammengestellt werden, um meine Anfrage beantworten zu können. Die dem PEI dabei entstandenen Personalkosten betrugen mehr als 1.500 Euro, wovon mir 250 Euro als Gebühr in Rechnung gestellt wurden.

Bewertung:

1. Zunächst mal ist es bemerkenswert, dass das PEI diese Zahlen erst aufgrund meine Anfrage zusammenstellte. Daraus muss geschlossen werden, die Behörde gar keine laufende Statistik über die Entwicklung der Meldebereitschaft und der Meldewege führt. Daraus wiederum ergibt sich, dass die Effizienz des Meldesystems für das PEI nicht von besonderer Bedeutung sein kann!

Worauf aber bezieht sich dann die Behauptung des PEI, die Impfstoffe seien sicher? Schließlich können die Zulassungsstudien aufgrund ihres begrenzten Umfangs nur einen Bruchteil der schweren und schwersten Impfkomplikationen erfassen. Verlässt sich das PEI dennoch allein auf sie?

2. Als zweites wird aufgrund der Statistik deutlich, dass die ab Januar 2001 geltende Meldepflicht für Verdachtsfälle von Impfkomplikationen völlig verpufft ist. Man muss also ein besonderes Augenmerk darauf lenken, welche Anstrengungen das PEI in Folge unternommen hat, um die Meldebereitschaft zu erhöhen (siehe dazu die IFG-Anfragen Nr. 11 – 16, impf-report Zeitschrift Nr. 32).

3. Erst durch diese Zahlen wurde deutlich, welches Desaster die Einführung des FSME-Impfstoffs TicoVac des Herstellers Baxter im Jahr 2000 verursacht hatte – ein Impfstoff, der vom PEI zuvor als "sicher" beurteilt worden war! Über Jahre hinweg hatte die Behörde darüber hinaus das wahre Ausmaß der TicoVac-Katastrophe erfolgreich verschleiert (TicoVac war aufgrund gehäufter Nebenwirkungen innerhalb kürzester Zeit wieder vom Markt genommen worden).

Die vom PEI bereitgestellt Meldestatistik finden Sie unter:
https://impfkritik.de/impfkomplikationen

Dieser Schriftverkehr wurde auch in unserer Zeitschrift  veröffentlicht: https://tolzin-verlag.com/ira032


-------------------------------------------------------------------
Meine Anfrage per Email am 19. April 2006
-------------------------------------------------------------------
Sehr geehrte Damen und Herren, wie gewünscht präzisiere ich hiermit
meine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Ich bitte um
die Meldezahlen der Verdachtsfälle einer über das übliche Ausmaß
einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung (Ver-
dacht einer Impfkomplikation) ab dem Jahr 1988 bis 2005, unter Be-
rücksichtigung der Meldequelle (Meldung nach IfSG, Herstellermel-
dung etc.) Des weiteren bitte ich um eine Eingangsbestätigung.

-------------------------------------------------------------------
Antwort des PEI am 10. Mai 2006
-------------------------------------------------------------------
Sehr geehrter Herr Tolzin, zu Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 19.4.2006, bezüglich Meldezahlen der Verdachtsfälle einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung (Verdacht auf Impfkomplikation), kann das Paul-Ehrlich-Institut Ihnen folgendes mitteilen:

Das Infektionsschutzgesetz trat am 01.01.2001 in Kraft. In § 6 Abs. 1 Nr. 3 sind erstmals Meldeverpflichtungen eines Verdachtes einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung gesetzlich geregelt. Das Paul-Ehrlich-Institut kann Ihnen entsprechende Meldezahlen daher erst für den Zeitraum ab 2001 mitteilen.

Die namentliche Meldung durch eine(n) Arzt/Ärztin ist an das Gesundheitsamt zu richten. Das Gesundheitsamt ist nach § 11 Abs. 2 seinerseits verpflichtet, den gemeldeten Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung der zuständigen Landesbehörde und der nach § 77 AMG zuständigen Bundesoberbehörde, dem Paul-Ehrlich-Institut in Langen, anonymisiert zu melden.  Als Meldequelle an das Paul-Ehrlich-Institut kommt daher für diese Meldungen nur das Gesundheitsamt in Frage.

Um die Meldung eines Verdachtsfalles einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung zu vereinfachen und gleichzeitig bundesweit zu vereinheitlichen, ist vom PEI in Absprache mit der Ständigen Impfkommission (STIKO) und dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ein Berichtsformblatt "Bericht über Verdachtsfälle einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung" entwickelt worden, das Sie auf den Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts in der Rubrik mit ‚Informationen für Ärzte und Apotheker' finden (Rubrik Meldeformulare).

Die zu meldenden Daten des Berichtsbogens basieren auf den im Infektionsschutzgesetz im § 9 und § 11 Abs. 2 genannten notwenigen Angaben zur Übermittlung eines Verdachtsfalles einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung.

Die Ständige Impfkommission hat Kriterien der Abgrenzung einer üblichen Impfreaktion und einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung entwickelt. Sie hat insbesondere Impfreaktionen beschrieben, die das übliche Ausmaß einer Impfreaktion im Rahmen der Immunantwort des Körpers mit der Impfung darstellen und somit nicht meldepflichtig sind. Alle anderen Reaktionen unterliegen der Meldepflicht im Sinne des Infekti-
onsschutzgesetzes.

Im Zeitraum vom 01.01.2001 bis zum 31.12.2005 sind dem PEI insgesamt 1940 Verdachtsfälle einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung von den Gesundheitsämtern gemeldet worden. Diese Zahl gliedert sich folgendermaßen auf die einzelnen Jahre auf:

Jahr    Anzahl der Einzelfallmeldungen
2001    332
2002    314
2003    305
2004    414
2005    575

-------------------------------------------------------------------
Meine Antwort per Email am 10. Mai 2006
-------------------------------------------------------------------
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die Übermittlung der Zahlen. Leider ist Ihre Antwort nicht vollständig:

1. Bitte schlüsseln Sie die Meldezahlen nach ihrer Quelle auf (Meldung nach IfSG, Meldung von Herstellern, Meldung von ?) oder ergänzen Sie bitte die bereits übermittelten Zahlen entsprechend

2. Die Zahlen vor dem Jahr 2001 fehlen. Auch wenn es keine Meldepflicht gab, so gab es freiwillige Meldungen, die vom PEI zentral gesammelt und ausgewertet wurden. Bitte schlüsseln Sie die Melde-
zahlen nach ihrer Quelle auf (Ärzte, Hersteller, ?)

3. Ergänzend zu meiner Anfrage vom 19. April bitte ich Sie mir mitzuteilen, aus welchen Jahren seit 1945 Ihnen Meldungen über Impfreaktionen vorliegen, und die jeweils geltende gesetzliche Regelung.
Ich bitte um eine Eingangsbestätigung und fristgerechte Bearbeitung, basierend auf meiner Anfrage vom 19. April. M

-------------------------------------------------------------------
Antwort des PEI am 18. Mai 2006
-------------------------------------------------------------------
Sehr geehrter Herr Tolzin,  auf ihre Anfrage vom 10.05.2006, gestellt mit E-Mail der Redaktion Impf-Report, ergeht folgender Bescheid:

1. Hinsichtlich Ihrer unter Nr. 1 gestellten Frage wird festgestellt, dass diese Frage mit E-­Mail des Paul-Ehrlich-Instituts vom 10.05.06 beantwortet worden ist.

2. Hinsichtlich der Frage unter Nr. 2 wird festgestellt, dass diese Frage nicht beantwortbar ist.

3. Hinsichtlich der Frage unter Nr. 3 wird festgestellt, dass sie, soweit nach "Meldungen über Impfreaktionen" gefragt wird, nicht beantwortbar ist und soweit nach "geltenden ge­setzlichen Regelungen" gefragt wird, dass Paul-Ehrlich-Institut keine Informationspflicht hat.

4. Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei.   

Gründe:

Zu 1:
Die Frage ist mit E-Mail des PEI vom 10.05.06 bereits beantwortet worden. Darin wurde nämlich ausgeführt, dass hinsichtlich der Meldungen über Verdachtsfälle einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung als Meldequelle an das Paul-Ehrlich-Institut nur das Gesundheitsamt in Frage kommt. Es besteht kein Rechtsanspruch darauf, dass bereits beantwortete Fragen erneut beantwortet werden.

Zu 2:
Die Frage unter Nr. 2 bezieht sich auf die in der E-Mail des Paul-Ehrlich-Instituts vom 10.05.06 genannten und erläuterten Zahlen der Meldungen über Verdachtsfälle einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung und verlangt Zahlen, von vor 2001, die angeblich fehlten. Wie bereits mit E-Mail des PEI vom 10.05.06 ausgeführt, ist die Meldepflicht eines Verdachts einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung erst mit Inkrafttreten des Infektionsschutzgesetzes am 01.01.2001 begründet worden. Soweit dem Paul-Ehrlich-Institut Informationen über unerwünschte Ereignisse nach einer Impfung zugegangen sind, müsste im Einzelfall geprüft
werden, ob diese gemeldeten Fälle die Kriterien für einen Verdachtsfall einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung erfüllen. Dies bedeutete eine Neubewertung insbesondere von Informationen über Verdachtsfälle unerwünschter Arzneimittelwirkungen unter Kriterien, unter denen sie nicht erfasst worden sind. Es wird mithin kein Zugang zu beim Paul-Ehrlich-Institut vorhandenen Informationen gewünscht, sondern das Paul-Ehrlich-Institut soll solche Zahlen, wenn Ihre Anfrage zutreffend interpretiert wird, aus den vorhandenen Meldungen über Verdachtsfälle unerwünschter Arzneimittelwirkungen ermitteln. Das Informationsfreiheitsgesetz gewährt aber nur einen Anspruch auf Zu-
gang zu vorhandenen Informationen und nicht darauf, dass die Behörde Informationen erarbeitet.

Zu 3:
Die Frage aus welchen Jahren seit 1945 dem Paul-Ehrlich-Institut Meldungen über Impfreaktionen vorliegen, kann nicht beantwortet werden, weil vom Paul-Ehrlich-Institut nicht generell Meldungen über "Impfreaktionen" gesammelt werden. Die normale Impfreaktion des Geimpften besteht darin, dass gegen das Impf-Antigen Antikörper erzeugt werden, der Geimpfte immun und gegen eine künftige Erkrankung geschützt wird. Meldungen über solche Impferfolge gehen dem Paul-Ehrlich-Institut beispielsweise im Rahmen von Zulassungsunterlagen zu. Als Meldung in diesem Zusammenhang könnte auch die Feststellung der Weltgesundheitsorganisation vom 08. Mai 1980 angesehen werden, dass als Erfolg des weltweiten Impfprogramms die Pocken (orthopox virus variola) ausgerottet worden sind.

Die Frage nach dem seit 1945 jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen kann bzw. muss das Paul-Ehrlich-Institut nicht beantworten. Die Sammlung des preußischen Rechts – das Paul-Ehrlich-Institut war bis zum Untergang Preußens am 08. Mai 1945 ein preußisches Institut – und das Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Hessen – bis zur Übernahme durch die Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1972 war das Paul-Ehrlich-Institut eine hessische Behörde – sind seit dem Umzug des Instituts im Jahre 1989 von Frankfurt nach Langen nicht mehr vollständig in der Institutsbibliothek, die öffentlich nutzbar ist, vorhanden.

Doch auch soweit das Bundesgesetzblatt bzw. das Amtsblatt der Europäischen Union in der Bibliothek des Instituts vorhanden ist, sieht das Paul-Ehrlich-Institut die darin enthaltenen Informationen nicht als "amtliche Informationen" im Sinne des § 2 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes an. Der Begriff "amtliche Information" ist im Zusammenhang mit den Aufgaben des jeweiligen Amtes, also der Behörde zu verstehen. Auch wenn das Paul-Ehrlich-Institut mit seiner
über 100jährigen Geschichte ein historisches Institut ist, ist es gleichwohl nicht seine Aufgabe die Geschichte des Impfwesens oder des Medizinrechts zu erfassen.

Als einfache schriftliche Auskunft ergeht dieser Bescheid gemäß § 10 Abs. 1 IFG gebührenfrei.

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Paul-Ehrlich-Institut, Bundesamt für Sera und Impfstoffe, Paul-Ehrlich-Str. 51-59, 63225 Langen, schriftlich oder zur Niederschrift ein­zulegen. Mit freundlichen Grüßen, im Auftrag

-------------------------------------------------------------------
Meine Email am 21. Mai 2006 an das PEI
-------------------------------------------------------------------
Sehr geehrte Damen und Herren, bitte teilen Sie mir für die Jahre 1987 bis 2005 die Zahlen der bei Ihnen eingegangenen Meldungen über ungewöhnliche Arzneimittelreaktionen nach Impfungen (bzw. von Verdachtsfällen derselben) mit:
a) Meldungen von pharmazeutischen Unternehmern (z.B. gemäß jeweils geltender AMG und EU-Richtlinien)
b) Meldungen der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AKdÄ)
c) Meldungen der Arzneimittelkommission der deutschen Apotheker (AKdA)
d) Meldungen von Ärzten aus Klinik oder Praxis
e) sonstige Meldungen

Die Meldungen von IfSG-Meldungen ab 2001 liegen mir bereits vor und brauchen in dieser Aufstellung nicht berücksichtigt werden.

-------------------------------------------------------------------
Schreiben des PEI am 22. Juni 2006
-------------------------------------------------------------------
Sehr geehrter Herr Tolzin, auf Ihre Anfrage vom 21. Mai 2006 ergeht
folgender Bescheid:

1. Hinsichtlich der beim Paul-Ehrlich-Institut eingegangenen Meldungen über Verdachtsfälle von Nebenwirkungen nach Impfungen wird Ihre Anfrage für den Zeitraum von 1992 bis 2005 durch die als Anla-
ge beigefügte Tabelle beantwortet.

2. Hinsichtlich der beim Paul-Ehrlich-Institut im Zeitraum von 1987 bis Ende 1991 eingegangenen  Meldungen über Verdachtsfälle von Ne-
benwirkungen nach Impfungen sowie der jeweiligen Meldequellen wird Ihr Auskunftsersuchen abgelehnt.

3. Die Kosten werden gesondert festgesetzt.

Gründe:

Mit E-Mail vom 21. Mai 2006 haben Sie unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz gebeten, für die Jahre 1987 bis 2005 die Zahlen der beim Paul-Ehrlich-Institut eingegangenen "Meldungen über ungewöhnliche Arzneimittelreaktionen nach Impfungen" mitzuteilen, wobei Sie eine Aufschlüsselung der Meldungen nach Meldungen von pharmazeutischen Unternehmern (PU), Meldungen der Arzneimittelkommissionen der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ) und der deutschen Apo-
theker (AkdA), Meldungen von Ärzten aus Klinik und Praxis sowie sonstige Meldungen wünschen.

Der von Ihnen verwendete Begriff "Meldungen über ungewöhnliche Arz-neimittelreaktionen" wird im Sinne des Begriffs "Nebenwirkungen" gemäß §4Abs.13AMG verstanden und es werden Ihnen die vom Paul-Ehrlich-Institut im Zeitraum 1992 bis 2005 erfassten Meldungen von Verdachtsfällen von Nebenwirkungen in tabellarischer Form zahlenmäßig und aufgeschlüsselt nach Meldequellen mitgeteilt.

Die Tabelle enthält die Zahl der Meldungen, die das Paul-Ehrlich-Institut von pharmazeutischen Unternehmern (PU) bzw. Zulassungsinhabern, der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ), der Arzneimittelkommission der deutschen Apotheker (AkdA), von Ärzten aus Kliniken oder Praxen, von Gesundheitsämtern sowie aus sonstigen Quellen (z.B. zusätzliche eigene Literaturrecherche, Apothekern, ärztlich nicht bestätigte Meldungen von Patienten und Angehörigen) in der Zeit vom 01.01.1992 bis zum 31.12.2005 erhielt.

Bitte beachten Sie, dass das PEI zu einem Fall aus verschiedensten Meldequellen (z.B. PU und Arzt) Informationen eingehen können. Die Meldungen werden in einem solchen Fall unterscheidbar dokumentiert und in der Tabelle getrennt aufgeführt. Bitte beachten Sie auch, dass das PEI alle die Meldungen als Meldungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) registrierte, bei denen die Meldung auf dem dafür vorgesehen IfSG-Meldebogen erfolgte. Einige der IfSG-Meldungen hat das PEI von Ärzten direkt erhalten und nicht vom Gesundheits-amt. Daher ist die Gesamtzahl der IfSG- Meldungen in der PEI Datenbank höher als die Zahl der Meldungen durch die Gesundheitsämter. Die Gesamtzahl der Meldungen nach dem IfSG wurde Ihnen bereits übermittelt.

Die Mitteilung der in der Zeit von 1987 bis Ende 1991 beim Paul-Ehrlich-Institut eingegangenen Meldungen von Verdachtsfällen von Nebenwirkungen wird abgelehnt, weil die Auskunft nicht ohne unver-
hältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist.

Eine der Auswertung der Jahre 1992 bis 2005 entsprechende Auswertung der Jahre 1987 bis Ende 1991 ist nicht ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich, da Meldungen über den Verdacht einer Nebenwirkung aus den Jahren 1987 bis Ende 1991 im Paul-Ehrlich-Institut noch nicht elektronisch erfasst wurden.

Da die von Ihnen vorgegebenen Auswertekriterien nicht denen entsprechen, die vom Paul-Ehrlich-Institut für die Bewertung der Fallmeldungen herangezogen werden, existiert eine entsprechende Auswertung nicht und kann – anders als für die Zeit seit 1992 – auch nicht aus einem elektronischen Medium abgerufen werden.

Im Zeitraum vom 1.1.1987 bis zum 31.12.1991 erhielt das PEI insgesamt 7.135 Meldungen von Nebenwirkungsverdachtsfällen. Die entsprechenden Auswertungen müssten nachträglich aus den einzelnen Fallmeldungen, die in Papierform vorliegen, durchgeführt werden. Auch der Zugang zu den Unterlagen kann nicht ohne unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand gewährt werden, da hierfür personenbezogene Informationen in den Meldungen in umfangreichem Maße unkenntlich ge-
macht werden müssten.

Im Übrigen bleibt festzustellen, dass es für die Bewertung einer Verdachtsfallmeldung unerheblich ist, aus welcher Meldequelle diese stammt und dass die Sammlung und Bewertung von Verdachtsfällen auf unerwünschte Arzneimittelwirkungen im Paul-Ehrlich-Institut nicht statistischen Zwecken dient, sondern beispielsweise der Erkennung von Risikosignalen.

-------------------------------------------------------------------
Mein Schreiben am 22. Juni an das PEI:
-------------------------------------------------------------------
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihr Schreiben vom 22. Juni 2006, das Sie mir heute vorab per Fax zukommen ließen, und für das bereitgestellte Zahlenmaterial über Meldungen von Verdachtsfällen von Nebenwirkungen nach Impfungen.

Leider ist meine Anfrage erst zum Teil beantwortet: Es ist für mich nicht nachvollziehbar, dass es Ihnen, wie Sie schreiben, nicht ohne erheblichem Aufwand möglich sein soll, die Meldungen von Nebenwirkungen der Jahr 1987 bis 1991 nach ihrer Quelle aufzuschlüsseln. Dessen ungeachtet muss Ihnen bekannt sein, wie viele Nebenwirkungsmeldungen INSGESAMT jährlich ab 1987 bis einschließlich 1991 eingingen. Ich bitte im Rahmen des IFG um Übermittlung der entspre-
chenden Zahlen.

Dies stellt keine neue Anfrage im Rahmen des IFG dar und bedeutet somit keinen neuen Beginn der gesetzlich vorgeschriebenen Bearbeitungsfrist, da Sie diese Zahlen bereits zur Verfügung hätten stellen müssen. Ich räume Ihnen hiermit eine letzte Frist von 14 Tagen zur Beantwortung meiner Anfrage (bezüglich der Meldequellen und jährlichen Gesamt-Meldezahlen ab 1987 bis einschließlich 1991) ein.

-------------------------------------------------------------------
Kommentar:
-------------------------------------------------------------------
Eine Reaktion auf mein Schreiben erfolgte nicht. Weiterer Verlauf siehe IFG-Anfrage Nr. 05.

-------------------------------------------------------------------
Kostenbescheid des PEI am 11. August 2006 über 250 Euro
-------------------------------------------------------------------

-------------------------------------------------------------------
Kommentar: Impfstoffsicherheit – ein Stiefkind des PEI!
-------------------------------------------------------------------
Die Frist für eine Klage gegen den Widerspruchsbescheid bezüglich des Kostenbescheids haben wir verstreichen lassen. Die Aussichten auf Erfolg waren zu vage. Das Argument, dass die Behörde die angefragten Daten im Grunde griffbereit haben müsse, da es sich um eine zentrale Aufgabe handelt, greift hier nicht: Der vom PEI betriebene Aufwand, um die Tabelle zu erstellen, wird glaubwürdig dargestellt und allein darauf kommt es laut IFG an.

Etwas anders sieht es natürlich mit der "politischen" Bewertung des Vorgangs aus. Von einer Behörde, die für die Impfstoffsicherheit zuständig ist und bei der die Meldungen von Impfkomplikationen eingehen, sollte man eigentlich erwarten, dass sie sämtliche wichtigen Kennzahlen im Zusammenhang mit diesen Meldungen ständig griffbereit hat, um jede Veränderung dokumentieren und analysieren zu können. Das ist als unbedingte Voraussetzung für eine schnelle Reaktion bei Problemen mit Impfstoffen anzusehen.

Das PEI hat jedoch nach eigenem Bekunden solche Auswertungen nicht vorgenommen. Es hat den Anschein, als würden die Meldungen entgegengenommen – und einfach abgeheftet.

Darüber hinaus weiß das PEI angeblich nicht, ab welchem Jahr ihr Meldungen von Impfnebenwirkungen vorliegen und sieht es auch nicht als ihre Aufgabe an, sich darum zu kümmern und eine Übersicht zu erstellen. Auch dies ist ein deutlicher Hinweis, dass die Meldungen von Impfnebenwirkungen nicht wirklich ernst genommen und ausgewertet werden.

Dass die Behörde wesentliche jährliche Kennzahlen zur Impfstoffsicherheit erst in dem Augenblick zusammenstellt, in dem ein Bürger konkret nachfragt, ist im Grunde ein Skandal!

In ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Bundestag betont das PEI, dass zur Impfstoffsicherheit auch die Beobachtung von Impfstoffen nach ihrer Zulassung gehört.

Die Nachlässigkeit, mit der das PEI jedoch die Daten aus dem früheren Spontanmeldesystem – und zum Teil auch aus den Meldedaten nach dem IfSG behandelt, spricht jedoch eine andere Sprache.

Die Frage, ob Impfstoffe in Deutschland sicher sind, kann das PEI demnach nicht mit einem – auf sicheren Daten beruhenden  – "Ja" beantworten.

Die veranschlagten Gebühren wurden von mir noch nicht beglichen. Ob das PEI auf die Eintreibung bestehen wird, ist nicht ganz klar. Eine weitere Mahnung erfolgte bisher nicht.

Andererseits hat die Anfrage natürlich die gewünschten Informationen ans Licht gebracht. Um eine Zahlung der Gebühr werde ich also nicht herumkommen.

        Weitere Infos

Wir verwenden Cookies!

Datenschutzerklärung

Symposium

Jetzt DVD bestellen:
Abb.

Alle bisherigen Symposien im Überblick

Leseprobe

Kostenlose Leseprobe
anfordern

IFG-Anfragen

Anfragen nach dem Infor-
mationsfreiheitsgesetz
(in Zusammenarbeit mit
AGBUG e. V)

Bücher

Abb.

Abb.

 

Abbildung Buchumschlag

  

Abbildung des Buches

 

Abbildung der Umschlagseite

 

Volltextsuche

impf-report Probeheft

Weißt Du schon das Neueste? Es gibt eine unabhängige Zeitschrift, den "impf-report", und da kannst Du eine Gratis-Leseprobe anfordern. Cool, gell?

Materialien bestellen

Bücher, Schriften, DVDs, CDs,impf-report

Risiken & Nebenwirkungen dieser Webseite

Impressum