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                          Der IMPF-REPORT
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Unabhängiger Nachrichtendienst rund ums Impfen Ausgabe  Nr. 23/2004
Von Eltern für Eltern                                  24. Mai 2004
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Bis zu 25.000 EURO Bußgeld für Ärzte, die Impfschäden nicht melden!
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(IR) Nur den wenigsten Ärzten und Patienten ist bewußt, daß das
Infektionsschutzgesetz (IfSG)für das nicht Melden des "Verdachtes
einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden
gesundheitlichen Schädigung" ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro
vorsieht.

Impfkritische Elternverbände beobachten mit Sorge das mehr als
mangelhafte Meldeverhalten der Ärzte, wenn es um unerwünschte Ne-
benwirkungen oder gar schwerwiegende Schäden nach Impfungen geht.
Eine realistische Risiken-Nutzen-Abwägung ist jedoch nur möglich,
wenn das tatsächliche Ausmaß der Impfrisiken statistisch erfasst
werden kann. Sie raten deshalb allen Eltern und Betroffenen, ihre
Ärzte auf diese Gesetzeslage aufmerksam zu machen.

Hier die entsprechenden Gesetzestexte:

IfSG § 6, Absatz 1, Nr. 3
Namentlich ist zu melden: Der Verdacht einer über das übliche Aus-
maß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung

IfSG § 8, Absatz 1, Nr. 1, 3 und 8
Zur Meldung oder Mitteilung sind verpflichtet: (...) Im Falle des §
6 der feststellende Arzt; in Krankenhäusern oder anderen Einrich-
tungen der stationären Pflege ist für die Einhaltung der Melde-
pflicht neben dem feststellenden Arzt auch der leitende Arzt, in
Krankenhäusern mit mehreren selbständigen Abteilungen der leitende
Abteilungsarzt, in Einrichtungen ohne leitenden Arzt der behandeln-
de Arzt verantwortlich (...) im Falle der §§ 6 und 7 die Leiter von
Einrichtungen der pathologisch-anatomischen Diagnostik, wenn ein
Befund erhoben wird, der sicher oder mit hoher Wahrscheinlichkeit
auf das Vorliegen einer meldepflichtigen Erkrankung oder Infektion
durch einen meldepflichtigen Krankheitserreger schließen lässt,
(...) im Falle des § 6 Abs. 1 der Heilpraktiker

IfSG § 73, Absatz 1, Nr. 1
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §
6 Abs. 1 oder § 7, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsver-
ordnung nach § 15 Abs. 1, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

IfSG § 73, Absatz 1, Nr. 2
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8, 9
und 21 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, in
den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend
Euro geahndet werden.

Quelle:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/ifsg/

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Impressum
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Der IMPF-REPORT ist ein in unregelmäßigen Abständen erscheinender
E-mail-Rundbrief von Eltern für Eltern. Alle Texte ohne Gewähr.
Irrtum und Schreibfehler vorbehalten. Wir fordern unsere Leser aus-
drücklich auf, keiner in diesem Rundbrief aufgestellten Behauptung
kritiklos zu glauben, sondern jede Aussage, sei es pro oder contra
Impfen, sorgfältig zu prüfen! Die Redaktion übernimmt keinerlei
Verantwortung für die Folgen gesundheitlicher Entscheidungen, die
sich auf diese Publikation berufen. Bitte ziehen Sie immer recht-
zeitig einen Arzt oder Heilpraktiker Ihres Vertrauens zu Rate.

Herausgeber und verantwortlicher Redakteur: Hans U. P. Tolzin

Redaktionelle Mitarbeiter: Hans U. P. Tolzin, Angelika Kögel-Schauz
und andere

Adresse:
IMPF-REPORT, c/o Hans U. P. Tolzin,
Im Wäldle 2, 70771 Leinfelden-Echterdingen
Webseite: http://www.impf-report.de
Email: redaktion@impf-report.de